Auskunfteien: Schaffen Sie Klarheit

Verschaffen Sie sich Klarheit über die Daten, die Auskunfteien über Sie gespeichert haben.  Hier lesen Sie in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie dazu am besten vorgehen.

Schufa-Auskünfte für Gewerbetreibende

Schufa-Auskünfte gibt es seit 2010  auch über Gewerbetreibende und juristische Personen. Nicht nur zur Information von Banken, den Hauptgesellschaftern der Schufa. Künftig sollen auch Mitarbeiter durchleuchten können, wie es um die Bonität ihrer Arbeitgeber bestellt ist. Schon bisher war zu fragen:

Wissen Sie, was bei Auskunfteien über Sie persönlich oder Ihr Unternehmen gespeichert ist?

Haben Sie sich schon einmal darüber gewundert, dass andere Haushalte oder Betriebe mit gleichen Voraussetzungen günstigere Konditionen bei den Banken bekommen als Sie? Viele Verbraucher waren sehr erstaunt über das, was sie erfuhren, als sie Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten erhielten.

Das Problem: Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) und andere Auskunfteien leben davon, dass sie alle möglichen Daten über Haushalte und Firmen ansammeln. Dabei werden häufig auch falsche Daten gespeichert, die die Kreditwürdigkeit des Betroffenen stark belasten – bis hin zur Kreditunwürdigkeit.

Seit einigen Monaten sind alle Auskunfteien verpflichtet, Betroffenen auf Anforderung einmal jährlich einen Auszug der über sie gespeicherten Daten zuzusenden, und zwar kostenlos. Diese Möglichkeit sollten Sie unbedingt in Anspruch nehmen. Vielleicht erklärt sich dann beispielsweise das Verhalten Ihrer Bank Ihnen gegenüber. Fragen Sie also nach, was über Sie hinterlegt ist, und schreiben Sie am besten alle auf Seite 2 aufgeführten Adressen an.

Hier für Sie, wie Sie am besten vorgehen können:

1. Schritt: Daten bei Auskunfteien erfragen

Erkundigen Sie sich zunächst bei den Auskunfteien, welche Daten dort über Sie gespeichert sind. Laut Bundesdatenschutzgesetz hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei der Schufa oder anderen Auskunfteien über sie gespeicherten Daten sowie darauf, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Eine Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz kann jeder Bürger einmal im Jahr beantragen.

Diese Angaben müssen Sie machen, damit Ihre Anfrage bearbeitet werden kann:

Finden Sie heraus, was Auskunfteien über Sie wissen.

Finden Sie heraus, was Auskunfteien über Sie wissen.


  • Namen (Vor-/Zunamen, Ehenamen, Geburtsnamen, frühere Namen)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Anschrift (PLZ und Ort, Straße und Hausnummer), ggf. Voranschrift
  • ggf. zweiter Wohnsitz (PLZ, Ort und Land, Straße und Hausnummer)

Nachfolgend die Adressen der verschiedenen Auskunfteien für Ihre schriftlichen Anfragen. Alternativ können Sie auch im Internet bei dem jeweiligen Auskunftsbüro unter „Eigenauskunft“ nachschauen.

  • SCHUFA Holding AG, Postfach 66 10 21, 44721 Bochum
  • accumio finance service GmbH Customer Care, Service Center, Postfach 11 02 54, 30099 Hannover
  • Arvato Infoscore GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
  • Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
  • CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss
  • Deltavista GmbH, Kaiserstraße 217, 76133 Karlsruhe
  • Deutsche Mieterdatenbank DEMDA, Langenstraße 52/54, 28195 Bremen
  •  EOS Information Services GmbH, Gottlieb-Daimler-Ring 7/9, 74906 Bad Rappenau

Formulierungsvorschlag für Ihr Anschreiben: „Gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz bitte ich um Auskunft über die aktuell zu meiner Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft.“

2. Schritt: Daten prüfen

Überprüfen Sie die Daten, die Sie von den verschiedenen Auskunfteien erhalten, penibel auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Achten Sie auch darauf, dass die über Sie gespeicherten Informationen aktuell sind. Die Erfahrung von Verbraucherschutz und Anwälten zeigt, dass der Datenbestand von Auskunfteien sehr oft Fehler aufweist. Nach § 33 ff. Bundesdatenschutzgesetz können Sie die Löschung, Sperrung oder Berichtigung falscher Daten verlangen.

3. Schritt: Unzulässige Datenweitergabe prüfen

Auch hier kann Anspruch auf grundsätzliche Löschung der Daten bestehen, wenn diejenige Person oder Institution (z. B. Ihre Bank), die Ihre Daten weitergegeben hat, dies gar nicht durfte. Hier sind die Schufa-Klauseln in den Verträgen zu prüfen. Kontrollieren Sie also, ob Sie etwa Ihrer Bank die Einwilligung erteilt haben, Ihre Daten an Auskunfteien weiterzugeben.

Für Sie zu einer einstweiligen Verfügung des LG Düsseldorf:

Die Verfügungsbeklagte, so die Düsseldorfer Kammer, habe die Rechte der Kläger durch eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa verletzt. Zwar seien die erfolgten Meldungen unstreitig inhaltlich richtig gewesen. Sie hätten aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 BDSG verstoßen, da die Verfügungskläger weder wirksam in die Übermittlung eingewilligt hätten noch die Meldungen durch ein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt gewesen sei..

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