Befristete Arbeitsverhältnisse müssen nicht in unbefristete umgewandelt werden

Befristete Arbeitsverhältnisse verschaffen Ihnen als Arbeitgeber Flexibilität. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass diese in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden. Daher sollten Sie befristete Arbeitsverhältnisse, nutzen, wenn sie Ihnen Vorteile bringen.

 

Befristete Arbeitsverhältnisse erlauben es Ihnen, neue Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang auf Herz und Nieren zu prüfen. Mit Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie Kündigungsvorschriften beachten müssten. Das verschafft Ihnen als Arbeitgeber höchstmögliche Flexibilität.

Arbeitnehmerin konnte sich nicht in unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen

Dazu ist ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz aufschlussreich. Eine Arbeitnehmerin wurde in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt und innerhalb von zwei Jahren war ihr Vertrag dreimal verlängert worden. Der Arbeitgeber ließ ihn fristgemäß auslaufen und stellte anschließend eine neue Arbeitskraft für die Stelle ein. Da das wiederum befristet geschah, sah die nun arbeitslose Mitarbeiterin darin einen Rechtsmissbrauch. Ihre Klage auf vorrangige Einstellung wies das Landesarbeitsgericht jedoch zurück (Az. 9 Sa 193/10).

Machen Sie ruhig von befristeten Arbeitsverhältnissen Gebrauch

Machen Sie von den gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten zulässig Gebrauch, so bindet Sie das nicht. Auch wenn weiter Bedarf an Arbeitskräften besteht, bleiben Ihnen die Vorteile der Befristung erhalten. Vormals befristet eingestellte Mitarbeiter können sich nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 7/2011)

Im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst, finden Sie weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zum Arbeitsrecht.

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