Befristete Arbeitsverträge sind bei früheren Arbeitsverhältnissen möglich

Befristete Arbeitsverträge sind ab jetzt auch dann möglich, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Erleichtert wird so auch die Vertragsbefristung mit ehemaligen Mitarbeitern. Dies gilt jedoch nur bei Arbeitsverhältnissen, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Befristete Arbeitsverträge sind aber nur dann möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt Diese Befristung war nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne besonderen Sachgrund bisher nicht möglich. Dies entfällt jetzt nach dem Willen des Bundesarbeitsgerichts, das damit das Verbot der Vorbeschäftigung lockert (Az. 7 AZR 716/09).

BAG: Vorschrift zu befristeten Arbeitsverträgen beschränkt Vertragsfreiheit unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Vorschrift zu befristeten Arbeitsverträgen ein Einstellungshindernis, das die Vertragsfreiheit unzulässig beschränkt. Das Gesetz sei nur dort anzuwenden, wo dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Damit wird Ihnen der Abschluss befristeter Verträge auch mit ehemaligen Mitarbeitern erleichtert.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 15/2011)

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