Betriebliche Altersvorsorge: Mitarbeiter unterstützen und Lohnnebenkosten sparen

Mit der betrieblichen Altersversorgung schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie unterstützen Ihre Mitarbeiter und sparen dabei auch noch Lohnnebenkosten.

Durch das stetig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung wird für viele Mitarbeiter eine betriebliche Zusatzversorgung immer wichtiger. Sie ist deshalb in zahlreichen Unternehmen bereits Bestandteil eines modernen und kostenbewussten Vergütungssystems.  Was bei der Durchführung einer steuer- und sozialversicherungsbegünstigten betrieblichen Altersversorgung zu beachten ist, lesen Sie hier.

Vorteile für Sie und Ihre Mitarbeiter

Als staatlich geförderte Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter normalerweise wesentlich günstiger als eine private Absicherung. Schließlich sind die Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds jährlich bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Im Jahr 2011 sind dies 2.640 €. Davon profitieren Sie ebenfalls, denn so schrumpft auch Ihr Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Außerdem können Sie gerade in Zeiten knapper werdender Fachkräfte mit dem Angebot einer betrieblichen Altersversorgung Ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern und dadurch leichter neue, qualifizierte Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt finden. Darüber hinaus erhöhen Sie die Mitarbeiterzufriedenheit und können Arbeitnehmer stärker an Ihr Unternehmen binden.

Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltumwandlung

Da die betriebliche Altersversorgung eine wichtige Säule der Altersvorsorge darstellt, wurde Arbeitnehmern (auch Ihren Azubis), die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, in § 1 a Betriebsrentengesetz sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Dabei verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seines künftigen unversteuerten Bruttoeinkommens. Dieser wird in Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht außerdem nur bei einem Mindesteinsatz Ihres Mitarbeiters von 1/160 der Bezugsgrenze (West) und bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 4 % der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.  Für 2011 ergibt das einen jährlichen Mindestbeitrag von 191,63 € und einen maximalen Umwandlungsbetrag von 2.640 €. Sollen niedrigere oder höhere Beträge umgewandelt werden,
geht das nicht ohne Ihr Einverständnis!

Diese Lohnbestandteile sind umwandlungsfähig

Umgewandelt werden können grundsätzlich alle künftigen Entgeltansprüche des Mitarbeiters. In Frage kommt jede (Bar-)Vergütung, wie etwa:

  • das regelmäßige Gehalt,
  • Überstundenzuschläge,
  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Leistungsprämien.

Den Versorgungsweg bestimmen Sie

Welchen Versorgungsweg der betrieblichen Altersversorgung Sie Ihren Mitarbeitern für die Entgeltumwandlung anbieten, können Sie frei entscheiden. Lediglich wenn Sie nicht bereit sind, eine Gehaltsumwandlung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchzuführen, haben Ihre Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung zur Entgeltumwandlung. – Grundsätzlich sind folgende Versorgungswege möglich:

1. Direktversicherung: Dabei handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die Sie für Ihre Mitarbeiter abschließen. Die Direktversicherung ist eine sehr sichere und einfache Form der betrieblichen Altersversorgung und aufgrund ihres geringen Verwaltungsaufwands vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen geschätzt: Sie als Arbeitgeber tragen keinerlei Risiko, weil die Ansprüche der Arbeitnehmer durch das Versicherungsunternehmen gesichert sind. Achten Sie aber bei neuen Versicherungsverträgen darauf,
dass der Abzug von Provisions- und Abschlusskosten (sogenannte Zillmerung) auf mindestens fünf Jahre verteilt wird oder, besser noch, jederzeit eine Deckung in Höhe des umgewandelten (eingezahlten) Entgelts garantiert ist. Anderenfalls haften Sie als Arbeitgeber auf die Differenz zum tatsächlich eingezahlten Betrag.

2. Pensionskasse: Sie ähnelt einer (meist branchenspezifischen) Versicherung. Für Sie ist sie
genauso sicher und einfach zu handhaben wie die Direktversicherung: Auch hier richten
sich die Ansprüche Ihrer Mitarbeiter nur gegen die Pensionskasse, und es ist keine Insolvenzsicherung
erforderlich.

Die betriebliche Altersvorsorge hilft Ihnen und Ihren Mitarbeitern.

Die betriebliche Altersvorsorge hilft Ihnen und Ihren Mitarbeitern.

3. Pensionsfonds: Diese ähneln Pensionskassen, sind aber freier in der Auswahl der Geldanlagen. Sie können hohe Renditen erwirtschaften; allerdings sind auch Verluste möglich, die Sie als Arbeitgeber dann ausgleichen müssen. Daher ist eine Insolvenzsicherung Pflicht.

4. Unterstützungskasse: Sie ist vor allem steuerlich interessant. Ihr Mitarbeiter kann hier beliebig hohe Beträge steuerbegünstigt einbringen. Für Arbeitgeber ist dieser Weg aber nicht ohne Risiko: Sie sind in der Haftung, wenn die Kasse die Leistung nicht erbringen kann.

5. Direktzusage: Dabei verpflichtet sich Ihr Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen. Hierfür müssen Sie Rücklagen bilden und den Insolvenzfall absichern. Darüber hinaus haften Sie selbst für alle Versorgungsleistungen.

Quelle: Arbeitsrecht kompakt
Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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  1. Betriebsrente: Was Sie wissen sollten | Dr. Erhard Liemen - 13. November 2011

    […] unserem ersten Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge haben wir Ihnen bereits gezeigt, welche Vorteile diese sowohl für […]

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