Betriebsübergang – worauf Sie achten sollten!

Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil übertragen wird. Für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, verwenden die Arbeitsgerichte einen 7-Punkte-Katalog. Hier lernen Sie ihn kennen.

Betriebsübergang  – unter diesen Bedingungen liegt er vor

Unter diesen Bedingungen liegt ein Betriebsübergang vor.

Unter diesen Bedingungen liegt ein Betriebsübergang vor.

Je mehr Punkte davon vorliegen, desto wahrscheinlicher ist ein Betriebsübergang:

  1. Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude oder Maschinen
  2. Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
  3. Übergang von Kunden oder Geschäftspartnern
  4. Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
  5. Dauer einer evtl. Unterbrechung der Tätigkeit
  6. Übernahme von Personalstrukturen und Führungskräften
  7. Nutzung der funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Betriebsmitteln oder Weiternutzung von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden (Know-how).

Wann kein Betriebsübergang vorliegt

Kein Betriebsübergang liegt deshalb bei der bloßen Neuvergabe eines Auftrags an Ihre Firma vor. Hier genügt die Identität der Tätigkeiten – also die bloße Auftragsnachfolge – auch dann nicht, wenn Sie einzelne Mitarbeiter des Vor-Auftragnehmers übernehmen.

Auch der Erwerb einzelner Produktionsmittel von anderen Unternehmen ist kein Betriebsübergang. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie zugleich Arbeitsorganisation oder Teile der Belegschaft übernehmen und als Einheit fortführen. Erfolgt der Inhaberwechsel nicht durch Rechtsgeschäft, sondern aufgrund Erbfolge oder bloßen Gesellschafterwechsels, scheidet ein Betriebsübergang ebenfalls aus.

Praxis-Tipp: Haben Sie einen Teil der Belegschaft der anderen Firma eingestellt, können Sie das Risiko eines Betriebsübergangs verringern, indem Sie diese Mitarbeiter an verschiedenen Arbeitsorten einsetzen. So sind alte und neue Aufgabengebiete nicht identisch.

Überblick: Das passiert bei einem Betriebsübergang

Zentrale Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist, dass Sie als Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und den im betroffenen Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmern eintreten. Daneben finden sich in § 613 a BGB aber noch weitere Bestimmungen:

  • Als Erwerber haften Sie ggf. für Altverbindlichkeiten des bisherigen Betriebsinhabers, etwa ausstehende Lohnforderungen.
  • Die Kündigung von Mitarbeitern aus Anlass des Betriebsübergangs ist grundsätzlich unwirksam.
  • Die Arbeitnehmer sind umfangreich über den Betriebsübergang und seine Folgen zu unterrichten.
  • Den Mitarbeitern steht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer eigenen Arbeitsverhältnisse zu.

Diese Arbeitsverhältnisse werden beim Betriebsübergang übertragen

Beim Erwerb eines Betriebs gehen die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern und Angestellten, Auszubildenden und Aushilfskräften sowie Leitenden Angestellten auf Sie über. Ruhende Arbeitsverhältnisse, z.B. von Mitarbeitern in Elternzeit, gehen ebenso auf Sie über wie auch die Arbeitsverhältnisse von Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase.

Nur bestehende Arbeitsverhältnisse gehen auf Sie als Erwerber über. Für bereits gekündigte Arbeitnehmer bedeutet dies, dass deren Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch besteht und bis zu diesem Zeitpunkt auf Sie übergeht. Vom Anwendungsbereich des § 613 a BGB ausgeschlossen sind dagegenselbstständige Dienstverhältnisse und selbstständige Handelsvertreter, arbeitnehmerähnliche Personen und freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer sowie Heimarbeitsverhältnisse.

Widersprechende Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, § 613 a Abs. 6 BGB. Üben Mitarbeiter ihr Widerspruchsrecht aus, bleibt der Veräußerer weiterhin Arbeitgeber.

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