Bewerbungsgespräch: Fragen, die Sie nicht stellen sollten!
In unserem ersten Teil über unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch haben Sie bereits die No Gos von A-F kennengelernt. Nun folgt der zweite Teil in den Abschnitten G-W, der Ihnen einen Überblick verschafft, was Sie beim Bewerbungsgespräch nicht fragen dürfen.
GEBURTSDATUM
Nach dem Geburtsdatum dürfen Sie im Bewerbungsgespräch nicht fragen. Zwar könnte ein Indiz für eine Diskriminierung wegen Alters vorliegen, jedoch ist diese Angabe zur eindeutigen Identitätsfeststellung unabdingbar.
GEHALT
Das Gehalt bei früheren Arbeitgebern dürfen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen erfragen. Laut Rechtsprechung zählen die Einkommensverhältnisse eines Bewerbers grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre. Die Frage ist in jedem Fall dann unzulässig, wenn das bisherige Einkommen keinerlei Aufschluss über die erforderliche Qualifikation des Bewerbers gibt. Macht der Kandidat aber von sich aus seinen bisherigen Verdienst zur Verhandlungsgrundlage oder erlaubt sein bisheriges Gehalt Rückschlüsse auf seine Eignung, ist die Frage zulässig.
GESUNDHEITSZUSTAND
Diese Frage greift erheblich in die rechtlich geschützte Privatsphäre des potenziellen Mitarbeiters ein und ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ihr Interesse daran muss objektiv so stark sein, dass das Interesse des Bewerbers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes dahinter zurücktreten muss. Erlaubte Fragen sind:
- Liegt eine Krankheit oder Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden?
- Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts oder in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, etwa durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder eine zurzeit bestehende Krankheit?
- Besteht eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder eine Gleichstellung?
Achtung: Wird die Berechtigung der letztgenannten Frage angezweifelt, dürfen Sie als Arbeitgeber dennoch nach dem Vorliegen bestimmter körperlicher Funktionen oder geistiger Fähigkeiten fragen, vorausgesetzt, diese sind für die auszuübende Tätigkeit von maßgebender Bedeutung.
GEWERKSCHAFTSZUGEHÖRIGKEIT
Diese Frage ist unzulässig, da sie in die Privatsphäre des Bewerbers unverhältnismäßig eindringt. Nach erfolgter Einstellung ist sie jedoch erlaubt.
HOMOSEXUALITÄT
Eine Frage nach der sexuellen Orientierung würde gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen und ist somit nicht zulässig.
KONFESSIONSZUGEHÖRIGKEIT
Auch hier gilt: Die Frage verstößt gegen das AGG und ist nicht erlaubt. Ausnahmen gelten bei
kirchlichen Einrichtungen.
KONKURRENZBETRIEB
Ob Ihr Bewerber bei einem Konkurrenten tätig war, dürfen Sie fragen, ebenso nach dem Namen
der Firma und der dort ausgeübten Tätigkeit.
KUR
Nach einer geplanten Kur im Bewerbungsgespräch zu fragen, ist zulässig, da Sie regelmäßig ein starkes Interesse daran haben, dass Ihr neuer Mitarbeiter sofort und dauerhaft eingesetzt werden kann.
LOHNPFÄNDUNGEN
Danach im Bewerbungsgespräch zu fragen, ist grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt selbst dann, wenn Sie durch spätere Pfändungen erheblichen Arbeitsaufwand haben werden, der bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
abzusehen ist.
NEBENTÄTIGKEITEN
Die Frage danach beinhaltet kein Indiz für eine Diskriminierung und ist somit stets erlaubt.
PARTEIZUGEHÖRIGKEIT
Es ist nicht erlaubt, nach der Parteizugehörigkeit im Bewerbungsgespräch zu fragen. Ausnahmen gelten für Tätigkeiten bei einer politischen Partei oder in kirchlichen Einrichtungen.
SCHWANGERSCHAFT
Das dürfen Sie eine Bewerberin im Bewerbungsgespräch grundsätzlich nicht fragen, selbst dann nicht, wenn die angestrebte Tätigkeit dadurch von vornherein nicht aufgenommen werden kann. Erlaubt ist die Frage nur, wenn bei einer kurzfristigen, befristeten Tätigkeit das Arbeitsverhältnis gar nicht realisiert werden könnte. Beim Vorstellungsgespräch darf eine Bewerberin die Frage nach einer Schwangerschaft bewusst falsch beantworten.
SCIENTOLOGY-MITGLIEDSCHAFT
Für sehr untergeordnete Positionen dürfte diese Frage nicht von Belang sein und ist damit unzulässig. Bei allen anderen Tätigkeiten ist es erlaubt, danach im Bewerbungsgespräch zu fragen, die Scientology-Organisation keine anerkannte Religionsgemeinschaft ist.
VERMÖGENSVERHÄLTNISSE
Diese Frage ist nur bei objektiv bestehendem Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle erlaubt.
VORSTRAFEN
Danach dürfen Sie im Bewerbungsgespräch nur fragen, wenn die Antwort des Bewerbers für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist.
WEHR- ODER ERSATZDIENST
Diese Frage ist prinzipiell unzulässig. Ausnahmen gelten nur dann, wenn Sie etwa einen befristet Beschäftigten suchen, der wegen seines Wehrdienstes die Tätigkeit erst gar nicht ausüben könnte. WETTBEWERBSVERBOT
Ihre Frage danach ist zulässig, wenn eine positive Antwort darauf eine Einschränkung der Tätigkeit bei Ihnen nach sich ziehen würde..
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