Bewirtungskosten: So klappt der Abzug

Wenn Sie Geschäftspartner zum Essen einladen oder Kunden in Ihrem Unternehmen bewirten, möchten Sie diese Kosten steuermindernd einsetzen. Wie Sie den Abzug von Bewirtungskosten nicht gefährden und was Sie als Unternehmer beim Abzug von Bewirtungskosten beachten müssen, lesen Sie hier.

Bewirtungskosten: 30% fallen pauschal unter den Tisch

Bewirtungskosten: Das müssen Sie beachten!

Bewirtungskosten: Das müssen Sie beachten!

Bei Bewirtungskosten lässt der Fiskus nicht nur pauschal 30 % der Rechnungsbeträge unter den Tisch fallen, er prüft auch sehr streng: Handelt es sich überhaupt um eine Bewirtung?Einladungen zum Konzert und zu Darbietungen aller Art fallen nicht darunter. Nehmen auch festangestellte oder freie Mitarbeiter an der Bewirtung teil? Sind die Aufwendungen im Hinblick auf die Stellung der bewirteten Personen angemessen? Fiel die Bewirtung zufällig auf den Geburtstag des Bewirtenden oder fand sie in seinem Privathaus statt? Wurden die vielen minutiösen Vorschriften für die ordnungsgemäße laufende Verbuchung der Belege beachtet? Das Thema Bewirtungskosten ist also ein tückischer Parcours, mit dem Sie sich vertraut machen sollten.

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass

Was für den Betriebsausgabenabzug zu beachten ist, können Sie hier im Detail nachlesen: Essen und Trinken haben aus Sicht des Fiskus stets eine Nähe zur privaten Lebensführung, deren Kosten grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen.

Bei Bewirtungen von Geschäftspartnern aus geschäftlichem Anlass unterstellt der Gesetzgeber deshalb pauschal eine private  Mitveranlassung von 30 % (seit 2004). Als Betriebsausgaben werden somit nur 70 % der Kosten berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) – und dies auch nur, insoweit die Aufwendungen als angemessen zu betrachten sind und das bewirtende Unternehmen auch seinen Aufzeichnungspflichten zeitnah nachgekommen ist.

Streitfälle um Bewirtungskosten

In der Steuerpraxis gab es hier schon so manche Streitfälle. Das fängt an mit dem Bewirtungsbegriff. Bewirtung setzt voraus, dass die „Darreichung von Speisen und Getränken“ im Vordergrund steht. Wird z.B. im Anschluss an ein Geschäftsessen noch ein Nachtlokal mit Darbietungen aufgesucht, so fällt dieser Teil der Aufwendungen laut BFH-Rechtsprechung nicht unter die (zu 70 %) abzugsfähigen Bewirtungskosten.

Indes: Schon bei Produktpräsentationen machen die Finanzämter manchmal Schwierigkeiten. Veranstaltet z.B ein Unternehmen für selbstständige Handelsvertreter kostenfreie Abendseminare, bei denen Produkte präsentiert und erläutert werden, und wird dabei auch ein Abendessen mit Getränk auf Kosten der einladenden Firma gereicht, so ist nicht auszuschließen, dass die Verwaltung hier den Bewirtungscharakter verneint mit der Begründung, die Warenpräsentation, nicht die Bewirtung habe im Vordergrund gestanden.

Allerdings hat der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die (70%ige) Abziehbarkeit der Bewirtungskosten in einem solchen Fall klar bejaht (Beschluss vom 19.11.1999, Az. I B 4/99). Darauf sollten
Sie sich ggf. berufen.

Übrigens: Nicht unter die Abzugsbegrenzung von 70 % fallen Getränke und Gebäck bei Besprechungen. Solche Aufmerksamkeiten in geringem Umfang sind als Geste der Höflichkeit uneingeschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen (R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. EStR). Voll abzugsfähig sind auch die Bewirtungskosten für eigene festangestellte Mitarbeiter, wenn diese an Bewirtungen, Veranstaltungen bzw. Schulungen teilnehmen und dies im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht auch keine Lohnsteuerpflicht. Dagegen gilt der um 30 % gekürzte Abzug für die Bewirtung freier Mitarbeiter, die steuerlich den bewirteten Geschäftspartnern gleichstehen, wie die freien Handelsvertreter im obigen Beispiel.

Bewirtungskosten werden regelmäßig auch auf ihre Angemessenheit überprüft. Wo sie nach den Gesamtumständen als überzogen eingeschätzt werden, nimmt die Verwaltung Abschläge vor. Nur der angemessene Teil kann dann – gekürzt um 30 % – zum Betriebskostenabzug zugelassen werden..

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