CGZP-Tarifunfähigkeit: Bedeutung für Arbeitgeber

Nach dem die CGZP-Tarifgemeinschaft für ihre tariflichen Zeitarbeitsverträge jahrelang in der Kritik gestanden hatte, wurde Anfang des Jahres 2012 die CGZP-Tarifunfähigkeit erklärt. Für Sie als Arbeitgeber kann dieser Beschluss Beitragsnachforderungen der Sozialversicherer sowie Lohnnachforderungen von Seiten der Arbeitnehmer bedeuten.

Equal-Pay-Forderungen sind ab Dezember 2009 rückwirkend zu zahlen

Die CGZP-Tarifverträge hatten das so genannte Equal-Pay-Gesetz ausgehebelt. So war es zum Beispiel der Fall, dass ein Leiharbeiter einen Stundenlohn von 9 Euro bekam, obwohl für seine Arbeit in der Branche normalerweise 13 Euro üblich waren.

Durch die Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP sind nun Lohnforderungen möglich von Leiharbeitern, die genau wegen dieser Verträge weniger Lohn erhielten, als andere Mitarbeiter. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung, wie das Arbeitsgericht in Bonn in einem Urteil vom 25. Mai 2011 beschlossen hat. Im Rahmen eines Equal-Pay-Prozesses hat das Bonner Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die „Rechtsfolge des Verlustes der Tariffähigkeit nach Abschluss eines Tarifvertrages die Unwirksamkeit des Tarifvertrages ex-nunc (von jetzt an) ist.“ Damit ist die CGZP-Tarifunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Demnach richtet sich die Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 (Az. 23 TaBV 1016/09). Lohnforderungen finden also nur für diesen Zeitraum Bestand.

Thema Vertrauensschutz in Bezug auf die CGZP-Tarifunfähigkeit 

Durch die CGZP-Tarifunfähigkeit können benachteiligte Leiharbeiter Lohnnachforderungen stellen.

Durch die CGZP-Tarifunfähigkeit können benachteiligte Leiharbeiter Lohnnachforderungen stellen.

Die Frage des Vertrauensschutz‘ der Arbeitgeber ist sehr entscheidend, bei möglichen Lohnforderungen. Nur, wenn dem Arbeitgeber zugesprochen wird, dass er der Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge vertauen konnte, könnte ihn dieser Tatbestand vor Nachforderungen schützen.

Ob Sie als Arbeitgeber in diesem Fall dem Vertrauensschutz unterliegen, ist nicht eindeutig entschieden worden. Allerdings können Sie sich nur über diesen wirkungsvoll vor Lohnnachforderungen schützen.

Wie kam es überhaupt zur CGZP-Tarifunfähigkeit?

Die CGZP erklärte sich als Gewerkschaft für die Leiharbeitsbranche und wollte Arbeitnehmer gegenüber den Leiharbeitsunternehmen und Verbänden in Deutschland vertreten. Gemäß § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Equal-pay-Ansatz geregelt. Dieser besagt, dass ein Leiharbeiter für seine Tätigkeit, den gleichen Arbeitsbedingungen unterliegen muss, wie ein Festangestellter des Unternehmens.

Diesen Grundsatz hebelte die CGZP mithilfe von Tarifverträgen aus, über die vom Equal-pay-Ansatz abweichende Regelungen möglich sind. Allerdings stellten sich die Tarfiverträge als inhaltlich ungünstig für die Arbeitnehmer dar, weshalb die CGZP seit Jahren in der Kritik stand. Der Vorwurf: Die CGZP vertrete in erster Linie die Interessen der Zeitarbeitsunternehmen und agiere nur als Pseudo-Gewerkschaft, um die Abweichung von Equal-pay-Grundsätzen zu ermöglichen. Am 14.12.2010 wurde die CGZP aufgrund dieser Vorwürfe für tarifunfähig erklärt. Diese erstreckt sich – wie oben beschrieben – bis zum Datum der letzten mündlichen Verhandlung im Dezember 2009. Klagen, die sich auf einen Zeitraum vor der LAG-Entscheidungen im Dezember 2009 erstrecken, können sich nicht auf das Urteil stützen.

Wann ihr Arbeitnehmer aufgrund der CGZP-Tarifunfähigkeit Lohn nachfordern kann

Unter folgenden Voraussetzungen wird Ihr Arbeitnehmer mit einer Lohnnachforderung vor Gericht erfolgreich sein:

  • Der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitsnehmers verwies wauf einen Scheintarifvertrag der CGZP
  • Die Vereinbarung des CGZP-Vertrages wurde nach dem Datum vom 7.12.2009 vereinbart
  • Aufgrund der CGZP-Vereinbarung lag der Stundenlohn des Leiharbeiters deutlich unter dem von Mitarbeitern, mit vergleichbarem Tätigkeitsfeld. Dazu zählen auch Leistungen wei Weihnachtsgeld, Urlaubstage, Urlaubsgeld etc.

Gerade wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Leiharbeiter über einen langen Zeitraum bei Ihnen beschäftigt war und es viele vergleichbare Arbeitnehmer gibt, müssen Sie mit einer erfolgreichen Lohnnachforderung rechnen.

Bilderquelle: © Yuri Arcus – Fotolia.com

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