Das Geld liegt auf der Straße – sammeln Sie es ein: aber richtig

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Die Wirtschaft brummt, ist den Medien zu entnehmen. Aktuell ist sogar die Inflationsrate in der Euro-Zone wieder auf 1,4 % gefallen. Noch nie zuvor waren derart viele Stellen unbesetzt wie aktuell. Der Druck liegt bei den Unternehmen, die kaum neue qualifizierte Mitarbeiter finden. Das Geld liegt also mehr oder weniger auf der Straße, wenn nur genügend Menschen mitmachen würden, um die Chancen zu ergreifen. Schön: doch wie können Sie das Problem konkret lösen?

Es liegt nahe, dass mehr und mehr Überstunden anfallen oder auch verordnet werden. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber rennen dabei aber in teure Fallen. Darauf verweisen wir immer wieder in unserem Dienst „Der Deutsche Wirtschaftsbrief“, den ich Ihnen dringend ans Herz lege, wenn Sie als Entscheider (oder Geldanleger) sicher und viel verdienen wollen. Hier können Sie ihn sich einfach kostenfrei herunterladen.

Pauschale Überstunden können teuer werden

In vielen Arbeitsverträgen nehmen Unternehmen Regelungen zu pauschalen Überstundenvergütungen auf, die sich als teurer Bumerang erweisen können. „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“, heißt es so oder ähnlich. Die Formulierung ist dabei eine Falle, weil sie viel zu schwammig ausfällt.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass Sie festlegen müssen, wie viele Überstunden maximal anfallen werden (Az. 5 AZR 765/10). Da hilft es auch nicht, solche Floskeln wie „übliche Überstunden“ oder „in angemessenem Rahmen“ aufzunehmen. Demgegenüber müssten Sie beispielsweise schreiben: „x Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“. So jedenfalls will es das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 19 Sa 1720/11).

Sofern Sie allerdings einen Betrieb führen, bei dem Tarifverträge gelten, sind auch solche individuellen Vereinbarungen hinfällig. Diese gehen vor. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass Sie die tarifvertraglichen Regelungen genau kennen sollten und, sofern es hier für Sie keine wirksamen Passagen gibt, im Zweifel konkret formulieren, wie viele Überstunden „abgegolten“ sein sollen.

Übertarifliche Bezahlung: Andere Regelungen

Anders liegt der Fall, wenn Sie übertariflich zahlen oder bezahlt werden. Dann sind die Überstunden oft per Vertrag abgegolten. Dies hält dann auch vor Gericht. Die Grenze, an der sich hilfsweise ermessen lässt, ob Sie übertariflich zahlen oder der Arbeitnehmer zu „Gutverdienern“ gehört, ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung.

In den sogenannten alten Ländern liegt diese Grenze bei 76.200 Euro, in den neuen Ländern bei 68.400 Euro jährlichem Bruttogehalt. Das bedeutet für Arbeitgeber auch, dass es günstiger sein kann, etwas mehr Gehalt zu zahlen, als einzelne Überstunden vergüten zu müssen. Hier dürfte es sich bei Gehältern von mehr als 5.000 Euro monatlich (in den alten Ländern) lohnen, genau nachzurechnen. Alternativ können Sie das Gehalt auch auf niedrigerem Niveau belassen, sollten jedoch bei der Anzahl der verordneten Überstunden exakt bleiben.

Mit den besten Grüßen
Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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