Direktionsrecht: Arbeitgeber – Achtung vor weiten Klauseln!

Vorsicht Kündigungsfalle! Beim Direktionsrecht sollten Arbeitgeber bei weiten Direktionsklauseln aufpasssen. In unseren Artikeln zum Weisungs- beziehungsweise Direktionsrecht haben wir Ihnen beschrieben, wie wichtig dieses Instrument für Sie ist. Bei der Verfassung flexibler Arbeitsverträge ist aber auch Vorsicht geboten.

Erweiterung des Direktionsrecht bringt Arbeitgeber nicht nur Vorteile

Eines sollten Sie bei der Formulierung flexibler Arbeitsverträge beachten, wenn Sie die obigen flexiblen Klauseln für Ihre Arbeitsverträge verwenden: Die Erweiterung Ihres Weisungsrechts bringt für Sie als Arbeitgeber nicht nur Vorteile. Ein weit gefasstes Direktionsrecht kann nämlich Ihr Recht zur betriebsbedingten Kündigung einschränken.

Direktionsrecht: Arbeitgeber müssen aufpassen, Klauseln nicht zu weit zu fassen.

Direktionsrecht: Arbeitgeber müssen aufpassen, Klauseln nicht zu weit zu fassen.

Der Kreis der sozial vergleichbaren Arbeitnehmer wird durch großzügig gefasste  Direktionsklauseln erweitert. Damit kann Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung des gewünschten Mitarbeiters aufgrund der zu treffenden Sozialauswahl erschwert werden.Wägen Sie daher ab, bei welchen Mitarbeitern die flexible Einsatzmöglichkeit diesen Nachteil ausgleichen kann.

Wann gearbeitet wird, bestimmen Sie

Die von Ihren Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Allerdings müssen Sie hier die Arbeitszeitschutzvorschriften beachten. Im Rahmen der vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit können Sie als Arbeitgeber einseitig die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen festlegen. Tarifverträge und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sind jedoch zu beachten.

Ordnung muss sein: Sie legen mit Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber Verhaltensregeln fest

Hinsichtlich der Ordnung, des Verhaltens und der Betriebsorganisation können Sie einseitig verbindliche Anweisungen treffen. Dies betrifft beispielsweise eine Kleider- oder Verhaltensordnung, ein Alkohol- bzw. Rauchverbot oder Regelungen zur Anwendung von Zeiterfassungsgeräten.

Achtung: Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei kollektiven Regelungen zum Ordnungsverhalten sowie bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen ein Mitbestimmungsrecht.

Sanktionen: Missachtung von Weisungen ist vertragswidrig

Beachten Ihre Mitarbeiter Ihre zulässigen Weisungen nicht, stellt dies eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, auf die Sie mit arbeitsrechtlichen Sanktionen reagieren können. Denken Sie nur an eine chronische Missachtung der Pausenregelungen oder des Arbeitsbeginns durch ständiges Zuspätkommen. Hier sollten Sie den Mitarbeiter bei erstmaligem Fehlverhalten zunächst abmahnen. Für den Fall wiederholter Pflichtverletzungen können Sie dann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Was Sie nie vergessen sollten: Die Ausübung des Direktionsrecht der Arbeitgeber ist gerichtlich überprüfbar

Die Ausübung muss stets billigem Ermessen entsprechen. Billiges Ermessen fordert, dass Sie alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls und Ihre Interessen als Arbeitgeber mit den Interessen Ihres Mitarbeiters abwägen. Zu berücksichtigen sind auf Arbeitgeberseite dabei der Betriebszweck und ein geordneter Betriebsablauf im Unternehmen. Zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers müssen Sie vor allem Grundrechte (z. B. Persönlichkeitsrechte, Gewissensfreiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung, aber auch familiäre Bindungen und Pflichten beachten.

Nur wenn nach Abwägung dieser Umstände Ihre Arbeitgeberinteressen überwiegen, ist dem Mitarbeiter das Befolgen der Weisung zumutbar. Sie haben dann Ihr Direktionsrecht zulässig ausgeübt.

Bilderquelle: © gunnar3000 – Fotolia.com

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