Direktionsrecht: So sollte der Arbeitsvertrag aussehen
Das Direktionsrecht ist eines der wichtigsten Instrumente eines Arbeitgebers, um die Macht über die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses seines Mitarbeiters zu gewahren. Denn wichtig für die Gewahrung Ihres Direktionsrecht ist die Gestaltung des Arbeitsvertrages! Lesen Sie hier mehr.
Enge Arbeitsverträge – wenig Spielraum für das Direktionsrecht
Die praktisch häufigsten und bedeutsamsten Einschränkungen des Direktionsrechts ergeben sich durch die Festlegungen im Arbeitsvertrag. Je detaillierter Sie darin die Arbeitsart, den Arbeitsort bzw. die Arbeitszeit festgelegt haben, desto enger ist Ihr Rahmen für einseitige Anordnungen. Eine vom Arbeitsvertrag abweichende Weisung scheidet nämlich regelmäßig aus.
Von engen Vertragsregelungen können Sie sich nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter lösen – oder durch eine Änderungskündigung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Sie sich arbeitsvertraglich vorbehalten haben, Art, Ort oder Zeit der Tätigkeit nachträglich zu ändern.
Was ich sage, wird gemacht: Ihr Weisungsrecht zum Arbeitsinhalt
Im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen können Sie grundsätzlich die einzelnen Arbeiten, aber auch die Reihenfolge der Verrichtungen einseitig festlegen. Außerdem können Sie die Nebenarbeiten zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung vorgeben. Das sind Tätigkeiten, die unmittelbar mit der eigentlichen Arbeitsleistung anfallen, wie beispielsweise Aufräum-, Reinigungs-, Sicherungs-, Kontroll- oder Organisationstätigkeiten.
Nur in Notfällen dürfen Sie Ihren Arbeitnehmern auch Arbeiten zuweisen, zu denen sie sonst nicht verpflichtet sind. Das erfasst vor allem die Folgen von Naturkatastrophen, Unglücksfällen oder ähnlichen außergewöhnlichen Ereignissen. Aber Achtung: Dauernde oder absehbare Notlagen, wie z. B. Personalengpässe oder Auftragsspitzen, rechtfertigen einen fachfremden Arbeitseinsatz nicht. Sie können daher eine Sachbearbeiterin nicht zur Putzfrau machen und umgekehrt.
Musterformulierung: Flexible Arbeitsaufgabe
Wollen Sie sich Ihr Direktionsrecht hinsichtlich der Art der Tätigkeit möglichst offen halten, sollten Sie sich die Zuweisung anderer Tätigkeiten im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorbehalten. Anderenfalls kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass er die neue Arbeitsaufgabe nicht erfüllen muss. Streit ist dann vorprogrammiert.
Mit der folgenden Musterformulierung sichern Sie sich einen flexiblen Arbeitseinsatz Ihrer Mitarbeiter und Ihr Direktionsrecht:
§ … Tätigkeit
1. Der Arbeitnehmer wird als … mit vorerst folgenden Hauptaufgaben eingestellt:
…
2. Die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe ohne Entgeltminderung behält
sich der Arbeitgeber ausdrücklich vor.
3. Dieser Vorbehalt wird auch durch eine lang andauernde Beschäftigung mit
bestimmten Arbeiten nicht gegenstandslos.
Festlegung des Arbeitsorts: Erhalten Sie sich Versetzungsmöglichkeiten
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit grundsätzlich im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Regelmäßig vom Direktionsrecht gedeckt, also einseitig durchsetzbar, sind daher räumliche Umsetzungen im selben Betrieb. Anspruch auf ein bestimmtes Büro oder einen festen Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände hat der Arbeitnehmer nur, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt wurde.
Wollen Sie sich vorbehalten, den Arbeitnehmer auch an anderen Orten einzusetzen, sollten Sie dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich regeln. Sinnvoll ist dies, wenn Ihr Unternehmen auswärtige Betriebsstätten hat und eine Tätigkeit des Arbeitnehmers dort in Betracht kommt. Bei auswärtiger Tätigkeit (z. B. Montage) ist es selbstverständlich, dass die Einsetzbarkeit regional oder überregional vereinbart wird.
Musterformulierung: Flexibler Arbeitsort
Ein weiteres Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsorts können Sie mit folgender Klausel erreichen:
§ … Arbeitsort
1. Der Arbeitnehmer wird in der Betriebsstätte … eingesetzt.
2. Er erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, auf Weisung des Arbeitgebers mit
gleicher bzw. gleichwertiger Arbeitsaufgabe auch in anderen Betriebsstätten
des Unternehmens sowie an anderen Orten tätig zu werden.
3. Auch eine lang andauernde Beschäftigung an einem bestimmten Ort schränkt
dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht ein.
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