Ein Aufhebungsvertrag kann Ihr Prozessrisiko mindern

Die perfekte Alternative zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht nur Kündigungsfristen fallen damit  weg, die Einigung schützt Sie auch vor möglichen Klagen.

 

Der Aufhebungsvertrag ist vor allem zu empfehlen, wenn die Frage der Kündigung heikel ist. Dazu ist folgender Fall interessant: Eine Mitarbeiterin in einem Warenhaus hatte sich aus einem Eimer mit „Bruchware“ kurzerhand selbst bedient. Sie nahm vier Päckchen Papiertaschentücher, beobachtet vom Hausdetektiv. Der Chef stellte sie vor die Wahl, entweder eine fristlose Kündigung zu erhalten oder einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Die Mitarbeiterin akzeptierte die zweite Variante. Ihre darauffolgende Klage wegen Unzulässigkeit wies das Landgericht Berlin-Brandenburg zurück (Az. 6 Sa 1442/10).

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet

Kommt wegen Diebstahls auch eine sofortige Kündigung in Betracht, bleibt die Aufhebung bestehen. Eine Aufklärungspflicht über die Beendigungswirkung des Vertrags trifft Sie als Arbeitgeber nicht. Der Sinn der Vereinbarung besteht darin, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

Beim Angebot der Aufhebung sollten Sie keinen Druck ausüben

Nur wenn Arbeitnehmer widerrechtlich unter Druck gesetzt wurden, haben Anfechtungsklagen gegen den Aufhebungsvertrag Erfolg. Bei Diebstahl kommt ein Rausschmiss meist in Betracht. Vorteilhaft bei Beendigung durch Aufhebung, ist, dass Sie keine Kündigungsfristen und -termine beachten müssen, wenn der Betroffene den Vertrag unterschreibt. Sowohl der allgemeine als auch der besondere Kündigungsschutz sind nicht anwendbar.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 5/2011)

 

Im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst, finden Sie weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zum Arbeitsrecht.

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  1. TelDaFax-Kunden aufgepasst! - 16. März 2011

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