Eine pfiffige Finanzierungsquelle für den Mindestlohn
Selbstständige und Freiberufler stehen seit Jahren unter besonderem Druck. Die politischen Vorgaben der Regierungen von CDU, CSU, FDP sowie aus der aktuellen Regierungskoalition werden tendenziell immer anstrengender. Erst gestern klagte uns gegenüber ein Arbeitgeber über die Fallen des Antidiskriminierungsgesetzes. Dabei ging es um die Anzeige in einem regionalen Blatt, in der dieser Firmeninhaber zunächst eine männliche Kraft suchte. Dies allerdings widerspricht dem Anti-Diskriminierungsgesetz, wie ihn sein Rechtsanwalt belehrte. Deshalb sucht er nun nach Möglichkeiten, die Stelle dennoch mit einem männlichen Mitarbeiter zu besetzen, der den körperlichen Voraussetzungen aus seiner Sicht am besten angemessen ist.
Doch auch dies kostet den Arbeitgeber viel Zeit, Mühe und Kraft. Unter dem Strich steht: Die Kosten für das Einrichten eines Arbeitsplatzes steigen immer mehr.
Immerhin wurde jetzt Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin bekannt, das Sie etwas entlasten dürfte. Dabei geht es um das Urlaubsgeld oder andere Sonderleistungen aus dem Jahr. Viele Unternehmen, gerade kleinere Betriebe, haben den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde noch nicht erreicht. Sollten Sie dazu zählen, dann können Sie versuchen, die Zahlungen anzuheben und dies gleichzeitig durch die bisherigen Sonderzahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld zu finanzieren. Der finanzielle Schaden für Sie wäre dann gering. Das Urteil enthält interessante Hinweise für Sie (Arbeitsgericht Berlin, Az. 54 Ca 14420/14).
Urlaubsgeld oder Sonderzahlung nicht kürzen
Im Fall selbst durfte der Arbeitgeber den Stundenlohn in Höhe von 8,44 € auf das gesetzliche Mindestlohnniveau von 8,50 € nicht anheben, um dafür die Jahressonderzahlung zu streichen. Aber es werden Ansätze sichtbar, die es Ihnen ermöglichen würden, diese Zahlungen zu kürzen.
In diesem Fall war der Arbeitsvertrag fehlerhaft. Die Mitarbeiterin konnte auf einen Passus verweisen, wonach ihr das Weihnachtsgeld ebenso wie die Sonderzahlung fix zugesagt worden war. Dementsprechend durfte der Arbeitgeber nicht kürzen.
Daraus aber ergibt sich eine andere Möglichkeit: Wenn Sie als Arbeitgeber diese Zahlungen freiwillig ohne feste Rechtsgrundlage gezahlt hatten, können Sie diese Zahlungen, also Weihnachtsgeld oder Boni, durchaus streichen .
Kündigung bei wenigen Mitarbeitern
Zudem ergibt sich nach der Rechtslage auch die Möglichkeit für kleinere Betriebe, die Sonderzahlungen zu streichen. Denn bei maximal 10 Mitarbeitern dürfen Sie Mitarbeitern ohne einen besonderen Grund kündigen. Das können Sie nutzen:
Kündigen Sie einen Arbeitsvertrag fristgerecht. Dann können Sie einem Mitarbeiter einen neuen Arbeitsvertrag anbieten, hierin einen höheren Stundenlohn festsetzen und die bislang vereinbare Sonderzahlung kürzen oder ganz streichen. Dies wäre die Möglichkeit, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu erreichen und dies gleichzeitig durch eine Streichung der Sonderzahlungen zu finanzieren.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“
aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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