Elektronische Registrierkassen bringen neue bürokratische Pflichten mit sich
Mit den elektronischen Registrierkassen verändert sich auch die Aufbewahrungsfrist der damit verbundenen Daten. Diese Aufbewahrungsfrist sollten Sie ernst nehmen, da selbst Kleinstbetrieben Geldstrafen drohen.
Es geht um die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07). Laut Finanzministerium unterliegen alle elektronischen Kassendaten der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Sie müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar sowie maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Registrierkassen, mit denen eine Speicherung nicht möglich ist, müssen Sie spätestens bis 31.12.2016 austauschen.
Aufbewahrungspflicht sollten Sie unbedingt beachten!
So kann der Fiskus noch nach zig Jahren Barverkäufe, Stornobuchungen oder Entnahmen kontrollieren. Die Aufbewahrungspflicht bei elektronischen Registrierkassen sollten Sie sehr ernst nehmen, da sonst nicht nur Gewinnzuschätzungen drohen. Stellen Sie Ihre Daten unvollständig oder zu spät bereit, wird womöglich noch ein Verzögerungsgeld fällig.
Auch Kleinstbetriebe mit Registrierkassen können kontrolliert werden!
Hat der Fiskus auf die Zwangsgeldmöglichkeit hingewiesen, ist eine vorherige Androhung nicht erforderlich. Selbst Kleinstbetriebe kann es treffen. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist aber noch uneinheitlich. Laut Finanzgericht Schleswig-Holstein braucht ein Zwangsgeld von 2.500 € nicht besonders begründet zu werden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt dagegen verlangt auch bei 2.500 € eine eindeutige Begründung (Az. 3 V 1295/10). Weitere Urteile sind zu erwarten. Ich werde Sie darüber informieren, in welche Richtung sie gehen.
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 2/2010)
Weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zu unternehmensrechtlichen Fragestellungen finden Sie im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst von Dr. Erhard Liemen.
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