Fahrtenbuch: Auflagen dürfen nicht übertrieben werden

Bei den Auflagen für das Fahrtenbuch, darf die Verkehrsbehörte nicht übertreiben, wenn es um einen gesamten Fuhrpark des Betroffenen geht. Lesen Sie zu diesem Thema einen aktuellen Fall und was dieser für Sie bedeutet.

Fahrtenbuchauflagen für den gesamten Fuhrpark darf die Verkehrsbehörde nicht übertreiben

Im konkreten fall ging es um einen Unternehmer, der Halter von insgesamt 93 Fahrzeugen ist, mit Standorten im gesamten Bundesgebiet. Einer seiner Pkws, ein Porsche, war mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Auf diesen Verstoß wurden 120 € Bußgeld und drei Punkte in Flensburg festgesetzt. Allerdings war der Fahrer des Wagens nicht zu ermitteln.

Die Folge: Die Verkehrsbehörde ordnete für 30 Monate das Führen von Fahrtenbüchern für alle Pkw an.

Strenge Fahrtenbuchauflagen unter gewissen Umständen zulässig

Generell ist eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt, wenn vermehrt Verkehrsverstöße stattfanden.

Generell ist eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt, wenn vermehrt Verkehrsverstöße stattfanden.

Laut Verwaltungsgericht Mainz sind Fahrtenbuchauflagen für einen kompletten Betriebsfuhrpark zulässig.  Allerings wird vorausgesetzt, dass mehrere Verkehrsverstöße mit unterschiedlichen Firmenwagen ungeklärt geblieben sind. Diese Bedingungen trafen im Grunde bei dem Unternehmer zu. Denn zwischen 1998 und 2011 war es zu vier Verkehrsregelverstößen gekommen, bei denen der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.

Trotzdem: Unverhältnismäßige Auflage

Trotzdem wurde die Auflage „Fahrtenbuch“ für unverhältnismäßig eingeschätzt. Die Begründung des Gerichts zu diesem Urteil: Die Verstöße hatten zum Großteil über viele Jahre zurückgelegen. Deshalb reichen die Vorfälle nicht aus, die Fahrtenbuchauflage allein darauf zu stützen.

Fehler bei Ermittlung

Zudem hatte die Behörde vorher nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge im Unternehmensfuhrpark waren. Ermessensfehlerhaft sei die Fahrtenbuchauflage auch deshalb, weil sie auf 30 Monate angelegt war. Gemäß der eigenen Praxis der Behörde müssten die Verkehrsverstöße addiert zu fünf Punkten geführt haben. Da es im Urteilsfall auch daran fehlte, war die Auflage unverhältnismäßig (Az. 3 L 298/12). Das Gericht erklärte die Fahrtenbuchauflage für ermessensfehlerhaft und stoppte diese umgehend.

Vorsicht vor einer Fahrtenbuchauflage

Dadurch, dass hier Ermessensfehler vorlagen, hat der betroffene Unternhemer noch einmal „Glück“ gehabt und muss der Auflage der Kreisverwaltung nicht nachkommen. Trotzdem zeigt dieser Fall, dass eine solche Auflage nicht vor einer Flotte von 93 Autos Halt macht. Wenn Sie als Unternehmer auch Betreiber eines Fuhrparks sind, sollten Sie bei Verkehrsverstößen unbedingt beachten, wer der Verantwortliche war. Denn Sie haben gesehen: Häufen sich die Vorfälle und der Fahrer ist nicht identifizierbar, ist die Auflage generell gültig.

Übrigens: In manchen Fällen kann es für Sie günstiger sein, ein Fahrtenbuch zu führen, als auf die 1-%-Regelung bei der Privatnutzung des Firmenwagens zurückzugreifen. In unserem Artikel: „Fahrtenbuch führen – so machen Sie’s richtig“, lesen Sie warum das in manchen Fällen so ist. Und mit diesem Vorgehen vermeiden Sie gleichzeitig, dass Ihnen eine Auflage der Finanzverwaltung wegen vermehrter Verstöße ins Haus flattert..

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