Formfehler bei der Kündigung vermeiden – darauf kommt es an
Wenn Ihre Kündigung Formfehler aufweist, kann es passieren, dass diese vom Arbeitsgericht aufgehoben wird. Auch wenn Sie einen klaren Kündigungsgrund hatten, haben Sie später das Nachsehen, wenn Formfehler passiert sind. Diese fünf Punkte sollten Sie abhaken können:
1. Klare Worte vermeiden Formfehler in der Kündigung
Die Kündigung muss klar und deutlich ausdrücken, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Bestehen Zweifel, müssen Sie den Kopf dafür hinhalten. Die Kündigung darf außerdem nicht mit Bedingungen verbunden sein. Auch eine Begründung muss keine Partei angeben. Die Ausnahme bildet die die außerordentliche Kündigung. Hier müssen Sie dem Mitarbeiter den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn dieser eine Begründung einfordert. (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB)
2. Bedenken Sie die Kündigungsfristen
Formfehler bei einer ordentlichen Kündigung können auch entstehen, wenn Sie die Kündigungsfristen nicht beachten. Ist die angegebene Frist zu kurz, wird die Kündigung zwar nicht unwirksam, Sie müssen dem Mitarbeiter aber bis zum zulässigen Beendigungsdatum sein Gehalt weiter auszahlen. Allerdings muss der Arbeitnehmer nach der neuen Rechtsprechung die falsche Kündigungsfrist innerhalb von 3 Wochen angreifen. Bleibt das aus, gilt der „falsche“ Termin.
3. Fristen bei der außerordentlichen Kündigung
Bei der außerordentlichen Kündigung ist der Sachverhalt anders. Hier müssen Sie keine Kündigungsfristen einhalten. Allerdings müssen Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem die kündigungsrelevanten Gründe aufgetreten sind, die Kündigung aussprechen.
4. Kündigungen IMMER schriftlich
Um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen, müssen Sie die Kündigung immer schriftlich erteilen. (§ 623 BGB). Das bedeutet: Sie müssen die Kündigung als Arbeitgeber unterschreiben und dem Arbeitnehmer das Original überreichen.
Achtung: Als Schriftform zählt weder eine Telefax, eine Email – auch nicht mit elektronischer Signatur – oder eine SMS. Auch ein Schreiben ohne Unterschrift und eine mündliche Kündigung haben keine Wirkung.
5. Keine Vollmacht– keine Kündigung
Lassen Sie sich bei der Kündigung vertreten, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Vertreter auch Kündigungsberechtigt ist. Dieser muss bei der Kündigung auch sein Vertretungsverhältnis angeben – also „i.V.“ oder „ppa“ (bei Prokuristen). Wenn Sie einem Mitarbeiter eine Einzelvollmacht für den Ausspruch der Kündigung erteilt haben, sollte eine schriftliche Originalvollmacht beigelegt werden. Der Arbeitnehmer könnte die Kündigung andernfalls zurückweisen. (§174 BGB)Ihre Kündigung wird dadurch unwirksam.
Sie erleichtern sich dieses Vorgehen, wenn Sie eine sogenannte Außenvollmacht erteilen. (§ 174 Satz 2 BGB). Die Vorlage einer Einzelvollmacht ist nämlich entbehrlich, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer ausdrücklich darüber informiert haben, dass der Kündigungserklärende (z. B. der Betriebslieter XY) berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen. Dies kann durch Rundschreiben oder auch durch einen Aushang am Schwarzen Brett geschehen. Sie können diese Regelung aber auch in den Arbeitsverträgen festhalten.
Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com
keine Kommentare...