Fragen beim Bewerbungsgespräch: Was ist zulässig?

Wenn Sie vorhaben, eine Stelle mit einem neuen Mitarbeiter zu besetzen, stehen Sie kurz vor dem Bewerbungsprozess. Für die anstehenden Vorstellungstermine sollten Sie deshalb genau wissen, welche Fragen beim Bewerbungsgespräch zulässig sind und was Sie auf keinen Fall erfragen dürfen.

Hier finden Sie unerlaubte Fragen beim Bewerbungsgespräch von A-F

Hier lesen Sie, welche Fragen im Bewerbungsgespräch ein absolutes NO GO sind.

Hier lesen Sie, welche Fragen im Bewerbungsgespräch ein absolutes NO GO sind.

AIDS

Die Frage im Bewerbungsgespräch  nach einer Aids-Erkrankung oder HIV-Infektion ist aufgrund der Schwere der Krankheit prinzipiell zulässig, wenn ein Bewerber dadurch seine Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlieren würde. Das ist etwa der Fall in Heilberufen, im Umgang mit Lebensmitteln, bei Friseuren, Floristen oder Augenoptikern. Bei „normalen“ Tätigkeiten ist diese Frage generell unzulässig.

ALTER

Auch wenn sich das Lebensalter eines Bewerbers gewöhnlich aus seinem Lebenslauf ergibt, ist die Frage im Bewerbungsgespräch nach dem Alter laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz jetzt ein Indiz für eine Diskriminierung und damit nicht zulässig.

BEHINDERUNG

Fragen nach einer Behinderung sind immer unzulässig – selbst dann, wenn Sie gerade einen Behinderten
einstellen wollen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwingende berufliche Gründe der Beschäftigung
eines Behinderten entgegenstehen.
BERUFLICHER WERDEGANG

Zur fachlichen Qualifikation dürfen Sie als Arbeitgeber alle entsprechenden Auskünfte vom Bewerber verlangen. Fragen im Bewerbungsgespräch nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen, dem beruflichen Werdegang sowie Prüfungs- und Zeugnisnoten sind somit absolut zulässig. Insbesondere haben Sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie häufig und in welchen Abständen der Kandidat seine bisherigen Stellen gewechselt hat.

BERUF DES EHEPARTNERS

Diese Frage ist nur zulässig, wenn der Bewerber in seiner zukünftigen Position Zugang zu wichtigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat. Dann liegt kein Indiz für eine Diskriminierung vor. Dennoch sollten Sie diese Frage nur in berechtigten Einzelfällen stellen.

BETRIEBSRATSTÄTIGKEIT

So gerne Sie diese Frage auch stellen wollen: Sie ist und bleibt unzulässig. Hier kann manchmal vor der endgültigen Einstellung ein Anruf beim Vorarbeitgeber weiterhelfen.

EHESCHLIESSUNG

Die Frage nach einer geplanten Heirat ist unzulässig, da sie ein starkes Indiz für eine mögliche Diskriminierung in Bezug auf die sexuelle Identität ist. Sie sollten deshalb deratige Fragen im Bewerbungsgespräch niemals stellen.

ERMITTLUNGSVERFAHREN

Nach laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen ist in der Regel nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung und Integrität eines Bewerbers begründen kann. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn gegen einen Kandidaten, der sich um eine Stelle als Kassierer bewirbt, ein Verfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig ist.

FAMILIENPLANUNG

Diese Frage ist im Bewerbungsgespräch von vornherein unzulässig. Das gilt auch für männliche Bewerber, da deren sexuelle Orientierung eigentlicher Gegenstand der Frage sein könnte.

FAMILIENSTAND

Gegen diese Frage sind keine Einwände zu erheben, denn davon können eine Versetzungsmöglichkeit oder die Auswahl des Beschäftigungsortes abhängen.

In unserem zweiten Artikel zum Thema „Fragen beim Bewerbungsgespräch – was ist zulässig“ finden Sie die Auflistung der Bereiche von G-W!.

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