Freistellung zur Pflege – auch kurzzeitig möglich

Die Freistellung zur Pflege von Angehörigen ist auch kurzzeitig möglich. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation sind alle Arbeitnehmer berechtigt, bis zu 10 Tagen von der Arbeit freigestellt zu werden.  Dieses Recht sichert das Pflegezeitgesetz (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) für alle Beschäftigte. Die Unternehmensgröße spielt bei der Freistellung zur Pflege Angehöriger keine Rolle.

Welche Voraussetzungen gibt es für die kurzzeitige Freistellung zur Pflege Angehöriger?

Erfolgt keine Anzeige für die Gründe der Freistellung zur Pflege von Angehörigen, können Sie Ihren Mitarbeiter abmahnen.

Erfolgt keine Anzeige für die Gründe der Freistellung zur Pflege von Angehörigen, können Sie Ihren Mitarbeiter abmahnen.

Für die kurzzeitige Freistellung zur Pflege Angehöriger genügt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen.  (§ 7 Abs. 4 PflegeZG) Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit lässt sich daran festmachen, dass dem Anghörigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine der amtlichen Pflegestufen zuerkannt wird.

Die Pflegebedürftigkeit sollten Sie sich als Arbeitgeber immer nachweisen lassen! Sie sind berechtigt, von Ihrem Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, die Auskunft über die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung Ihres Mitarbeiters gibt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

Freistellung zur Pflege nur in Akutfällen

Das Recht Ihrer Arbeitnehmer, der Arbeit kurzfrisitg fernzubleiben, ist auf unerwartet aufgetretene Akutfälle begrenzt. Das heißt: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Umständen beruhen, die vom Beschäftigten nicht rechtzeitig vorhersehbar waren. Nur dann besteht das Recht auf kurzfristige Freistellung zur Pflege von Verwandten.

Hat sich Ihr Mitarbeiter dagegen selbst in „Zugzwang“ gesetzt (etwa durch eine Kündigung des Heimvertrags oder
der ambulanten Versorgung des Pflegedienstes), darf er seine Arbeitsleistung nicht verweigern. Achten Sie also genau auf die Umstände, unter denen eine kurzfriste Freistellung von Ihren Mitarbeitern verlangt wird.

Der Mitarbeiter muss die Arbeitsverhinderung anzeigen

Für die kurzfristige Freistellung zur Pflege bedarf es nicht ihrer vorherigen Zustimmung. Der Beschäftigte ist aber verpflichtet, Ihnen die Verhinderung an der Arbeitsleistung unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).

Unverzüglich bedeutet: Sie müssen die Information über das Fernbleiben erhalten, sobald der Beschäftigte in der Lage ist, die Pflegesituation und ihre Dauer einzuschätzen. Der späteste Termin ist im Ausnahmefall der erste Tag der Arbeitsverhinderung.

Anzeige der Pflegebedürftigkeit Angehöriger ist formlos möglich

Eine besondere Form für die Anzeige sieht das Pflegezeitgesetz nicht vor. Es genügt daher auch, wenn der Beschäftigte Ihnen seine Arbeitsverhinderung telefonisch, per Telefax, per SMS oder per E-Mail anzeigt.

Bei fehlender Anzeige ist eine Abmahnung möglich

Zeigt Ihnen der Mitarbeiter seine Arbeitsverhinderung nicht oder nicht rechtzeitig an, ändert dies nichts an seinem Recht zum Fernbleiben von der Arbeit. Die Freistellung zur Pflege ist – wie erwähnt – im Pflegegesetz abgesichert. Trotzdem können Sie dagegen vorgehen. Bei fehlender Anzeige liegt zwar keine Arbeitsverweigerung vor. Allerdings stellt die unterlassene Mitteilung eine Nebenpflichtverletzung dar, auf die Sie mit einer Abmahnung reagieren können.

Quelle der Inhalte: Arbeitsrecht kompakt
Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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