Fristlose Kündigung: In der Regel ist vorher eine Abmahnung notwendig

Kommt es zwischen Ihren Mitarbeitern zu einem heftigen Wortwechsel und einer wirft mit Beleidigungen um sich, könnte eine fristlose Kündigung trotzdem keinen Bestand haben und Sie verlieren als Arbeitgeber vor Gericht.Das zeigt ein aktueller Fall, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.

Gröbste Beleidigungen reichten nicht als Grund für fristlose Kündigung

Wenn Sie den Arbeitsvertrag fristlos kündigen möchten, muss in häufigen Fällen eine fristlose Kündigung vorliegen.

Wenn Sie den Arbeitsvertrag fristlos kündigen möchten, muss in häufigen Fällen eine Abmahnung vorrausgehen.

In einer Klinik war es zwischen einem Oberarzt und einer Assistenzärztin zu einem heftigen Streit gekommen. Erst im Krankenzimmer und dann auf dem Flur wurde die junge Ärztin vom Vorgesetzten lautstark beschimpft. Dabei benutzte er übelste sexistische Ausdrücke, die wir an dieser Stelle nicht wiederholen möchten.

Trotz der Beleidigungen war die fristlos erfolgte Kündigung  laut Sächsischem Landesarbeitsgericht unwirksam (Az. 3 Sa 461/10).  Die Begründnung der Richter: Die im konkreten Fall geäußerte Beleidigung reiche nicht aus, um dem Arzt allein deswegen zu kündigen. Das Krankenhaus hätte ihn zunächst abmahnen müssen.

Zuerst die Abmahnung, dann die fristlose Kündigung

Deshalb unser Rat an dieser Stelle: Bei erstmaligen Verfehlungen sollten Sie nie sofort kündigen, sondern immer zuerst abmahnen. Anderenfalls könnten Sie vor Gericht Schiffbruch erleiden. Auch pauschale Abmahnungen genügen nicht. Sie müssen den Vorfall und damit den Grund für die Abmahnung genau schildern und auch Angaben zum Datum und der Uhrzeit machen.  Beschreiben Sie genau, was passiert ist und warum Sie den Mitarbeiter abmahenen. Nur auf dieser Grundlage kann später eine wirksame Kündigung erfolgen.

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