Gemischte Reisekosten richtig geltend machen

Hier lesen Sie, wie  Sie gemischte Reisekosten beim Finanzamt geltend machen. Das Aufteilungsverbot bei den Reisekosten ist seit dem Jahr 2010 Vergangenheit. Lesen Sie hier, wie Sie bei gemischten Reisekosten richtig vorgehen und was für Sie gilt.

Gemischte Reisekosten – Schnee von gestern

Die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Reisekosten ist seit 2010 möglich.

Die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Reisekosten ist seit 2010 möglich.

Seit Januar 2010 ist die Aufteilung gemischter Reisekosten in „geschäftlich“ und „privat“ möglich. Nach dem am 13.01.2010 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des BFH dürfen Reisekosten in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Lebensführungskosten geteilt werden (Az. GrS 1/06; VI R 32/03; BStBI II 06,30). Dieser Auffassung hat sich das Bundesfinanzministerium im Wesentlichen angeschlossen (Az. IV C 3 – S 2227/07/10003 : 002).
Grundsätzliches: Zu den geschäftlichen Reisekosten, die beim Fiskus geltend gemacht werden können, zählen nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008

  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Reisenebenkosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Fahrtkosten.

Die Steuervergünstigung besteht für alle Reisekosten, die im Rahmen des Berufes bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Ausgaben für Geschäftsreisen bei Selbstständigen können als Betriebsausgaben beim Finanzamt eingereicht werden. Wird die Arbeit ausschließlich an wechselnden  Orten erbracht, liegt jedoch keine Auswärtstätigkeit vor. Auch bei Außendienstlern ist keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich.

Maßgebliche Kriterien für die Aufteilung der gemischten Reisekosten

Maßgeblich für die Kostenaufteilung in privat und beruflich ist die Zeit, die Sie während der Reise für die jeweilige Tätigkeit beanspruchen.

Wichtig hierbei ist: Die beruflich veranlassten Zeitanteile müssen feststehen und dürfen zudem den privaten Anlässen auf der Reise nicht untergeordnet sein. Letzteres wäre der Fall, wenn die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung weniger als 10 % beträgt. Lassen sich die privaten und beruflichen Zeiten nicht klar und objektiv trennen, ist es nicht möglich, einen Teil der Kosten abzusetzen. Sie sollten daher ein Reisetagebuch führen, in dem Sie alle Zeiten genau dokumentieren.

Fügen Sie alle Belege bei, um Ihre Nachweispflichten zu erfüllen. Wenn der betriebliche Grund der Reise dem privaten Anlass untergeordnet wird, ist der Abzug der Reisekosten nicht möglich. Allerdings können einzelne Aufwendungen, wie zum Beispiel der Eintritt zu einem beruflich relevanten Kongress, einzeln angerechnet werden. Außerdem darf Privates und Berufliches aufeinander folgen.

Verbindung mit privatem Aufenthalt möglich

Wenn Sie einen privaten Aufenthalt vorschalten oder an die Dienstreise anhängen, bleibt die Reise trotzdem beruflich veranlasst. Die zusätzlichen Tage dürfen zwar nicht in die Berechnung für die Verpflegungs- und Übernachtungskosten eingerechnet werden, die Kosten für Hin- und Rückreise bleiben jedoch abzugsfähig. Sie sind nämlich aufgrund des beruflichen Anlasses entstanden und wären also auch ohne die private Aufenthaltsverlängerung notwendig gewesen. Probleme könnten Sie nur bekommen, wenn sich der Preis durch die Verlängerung gravierend ändert.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer besucht vom 23. bis 25. April 2010 die „Invest“ und nutzt den Montag und Dienstag noch, um Verwandte in Stuttgart zu besuchen. Er darf dann nicht nur die Hotelkosten, Eintrittspreise und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten für die Messetage geltend machen, sondern auch 3/5 der Fahrtkosten..

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort