Glatteis: Was tun bei Verspätungen?

Wer kennt das nicht in den Wintermonaten: Die Mitarbeiter trudeln reihenweise verspätete ein wegen Glatteis, Schnee oder Hagel.  Auch, wenn Ihr Mitarbeiter nichts gegen Verkehrsbehinderungen durch Schnee und Glätte machen kann, muss er diese Widrigkeiten einplanen.

Für Sie als Arbeitgeber gillt bei Glatteis, Schnee oder Hagel folgender Grundsatz: Versäumte Arbeitszeit aufgrund von Schnee oder Glatteis brauchen Sie nicht zu entlohnen. 

Ihre Mitarbeiter sollten sich bevor sie ihren Arbeitsweg antreten, solche möglichen Behinderungen einplanen und entsprechend früher zur Arbeit aufbrechen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter auch zu Beginn der Winterzeit noch einmal aufmerksam machen. So kommt es auf beiden Seiten nicht zu Verärgerungen, wenn Verspätungen eintreten.

Versäumte Stunden durch Glatteis sind nachzuholen:

Ist das Wetter wirklich katastrophal oder es kam wirklich zu einem unversehbaren Wintereinbruch, können Sie ihren Mitarbeitern aber auch anbieten, verlorene Arbeitszeit nachzuholen.  Diese Lösung bietet sich vor allem, wenn sich die Verspätungen in Grenzen halten.

Unfälle durch Glatteis und Schnee – persönlicher Verhinderungsgrund

Im Winter erhöht sich zudem regelmäßig das Risiko für Ihre Mitarbeiter, unverschuldet in Unfälle verwickelt zu werden. Kommt es dadurch zu einer Verspätung, ist das ein persönlicher und kein allgemeiner Verhinderungsgrund. Ist der Arbeitsausfall relativ gering, bleibt der Lohnanspruch des betroffenen Mitarbeiters erhalten.

Wie definiert sich ein Arbeitsunfall? 

Wenn Glatteis zu Verspätungen führt, ist versäumte Arbeitszeit nachzuholen.

Wenn Glatteis zu Verspätungen führt, ist versäumte Arbeitszeit nachzuholen.

Ein Unfall ist laut § 8 Absatz 1 SGB VII ein, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Somit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, sportlicher Betätigung oder als Privatperson im Straßenverkehr nicht als Arbeitsunfall zu werten. Deshalb:

Wegeunfälle als Unterform von Arbeitsunfällen

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder nach der Arbeit nach Hause ergeben. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg muss ein klarer Zusammenhang bestehen.  Wegeunfälle sind deshalb eine Unterform der Arbeitsunfälle. Auf diese Wegeunfälle ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgedehnt. Die Teilnahme an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung wird allerdings als private Tätigkeit angesehen.

Versichert ist der direkte Weg

Unfälle etwa durch Glatteis oder Schnee sind grundsätzlich nur versichert, wenn sie auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert sind. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen beziehungsweise dem Erreichen der Haustür oder der Garage. Versichert ist auch ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss. Ausnahmen bilden außerdem Umwege, die der Mitarbeiter für seine Kinder oder zum Beispiel im Rahmen einer Fahrgemeinschaft auf sich nimmt.

Arbeitsunfall Definition: Es muss eine Einwirkung von außen vorliegen

Innere Krankheitsvorgänge wie beispielsweise ein Herzinfarkt oder Kreislaufversagen werden nicht als Arbeitsunfall angesehen. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf den Betroffenen einwirkt. Typische äußere Ereignisse sind Stromschläge, Verletzungen durch Maschinen oder herabstürzende Bauteile.

Übrigens: Wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall hatten, können Sie unter Umständen auch das Finanzamt an den entstehenden Kosten beteiligen. Darauf hat der Bund der Steuerzahler Hessen in Wiesbaden hingewiesen. Wenn die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, den Schädiger oder eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung ersetzt werden, könnten Sie diese grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen.

Bilderquelle: © Dark Vectorangel – Fotolia.com

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