Impressum: Auch im Internet Pflicht

Impressum auch im Netz Pflicht

Wer „geschäftsmäßige Online-Dienste“ anbietet, muss ein Impressum online vorhalten.

Dies verlangt das Telemediengesetz, das alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste regelt.

Darüber hinaus sollte jeder, der regelmäßig journalistisch tätig ist, ein Impressum haben. Dies ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.

 

Impressum ist für Gewerbe Pflicht

Während es bei redaktionellen Inhalten durchaus noch rechtliche Unstimmigkeiten über die Ausgestaltung eines Impressums gibt, gibt es in gewerblichen Bereichen kaum noch Erklärungsbedarf.

Kurz gesagt: Bietet eine Firma im Internet Informationen an, muss sie mindestens Name, Anschrift und eMail-Kontakt bereithalten.

Über die weiteren Anforderungen an ein Impressum streiten sich seit Jahren Unternehmen, Abmahngruppen und Gerichte.

 

Mein aktueller Tipp

Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weist darauf hin, dass dem Webseiten-Nutzer mindestens noch eine direkte und zeitlich effiziente Kontaktmöglichkeit angeboten werden muss.

Dies kann ein Telefon, Telefax oder ein zügig beantwortetes Anfrageformular sein.

Wichtig auch:

Das Gesetz verlangt, dass ein Impressum leicht zu erreichen und ständig verfügbar sein muss. Hier hat sich in der Praxis bewährt, dem Impressum eine eigenen Unterseite zu reservieren, die am besten von jeder anderen Seite schnell erreichbar ist.

Das kann auch bei einem speziellen Problem helfen.

 

Kennzeichnung auch in sozialen Netzwerken

Denn immer wieder ist umstritten, ob die Impressumspflicht auch für den unternehmerischen Auftritt in sozialen Medien wie Facebook oder Twitter gilt.

Höchstrichterlich ist die Impressumspflicht von Firmen in sozialen Netzwerken zwar noch nicht geklärt. Doch haben Landgerichte wie das LG Regensburg (Az. 1 HK O 1884/12) eine klare Tendenz vorgegeben.

Wenn die Präsenz in sozialen Netzwerken Marketingzwecken dient, muss ein Impressum vorhanden sein. Geklärt werden dürfte nur noch, in welcher Form dieses Impressum vorgehalten werden muss.

Wenn Sie wie oben geschildert bereits eine eigene Internetseite mit Impressum betreiben, dürfte dies der einfachste Weg sein.

Dann können Sie einfach von den sozialen Netzwerken auf das vorhandene Impressum verlinken.

Wichtig ist nur, dass in der Präsenz im sozialen Netzwerk eindeutig darauf hingewiesen wird, am besten durch die sichtbare Platzierung der Bezeichnung „Impressum“ und eine entsprechende Verlinkung auf die eigene Homepage.

Wenn Ihre Firma nur in sozialen Medien aktiv ist, müsste entsprechend dann auch eine eigenständige Anbieterkennung her. Diese orientiert sich an den obigen Angaben zum Inhalt des Impressums.

 

Privat bleibt außen vor

Während gewerbliche Anbieter um ein Impressum nicht herumkommen, sind rein private Webseiten von derlei Pflichten entlastet. Doch auch hier drohen Fallstricke.

Denn wenn Sie sich mit Ihrer privaten Homepage bspw. einem Werbenetzwerk anschließen, greift sofort die Regelung für den gewerblichen Einsatz. Denn üblicherweise wollen Sie ja dann mit ihrem Internetauftritt Geld verdienen.

Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

 

Bildnachweis: Gevestor

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