Insolvenzgeldumlage 2012 – Wissenswertes

Zum Status Quo der Insolvenzgeldumlage 2012 wird Dr. Erhard Liemen immer wieder befragt. Was ist genau zu zahlen? Auf welche Beschäftigungsverhältnisse ist die Insolvenzgeldumlage anzuwenden und auf welche nicht? An wen ist Sie zu zahlen?

Wir verschaffen Ihnen bei der Insolvenzgeldumlage den Überblick

Dass Sie bei der Insolvenzgeldumlage eventuell unsicher sind, ist nichts verwerfliches. Immerhin bedeutet die Insolvenzgeldumlage 2012 nicht das gleiche wie Insolvenzgeldumlage 2009, 2010 oder 2011.

Das lässt sich direkt sehr deutlich am Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage über die Jahre festmachen. Im Jahr 2009 mussten Arbeitgeber für die Insolvenzgeldumlage 0,1 % zahlen, 2010 wurde der Beitrag dann auf 0,41 % erhöht. Wegen dieses drastischen Anstiegs und dem damit entstandenen Überschuss‘ wurde 2011 dann wiederum keine Insolvenzgeldumlage verlangt.

Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage 2012 liegt bei 0,04% der Arbeitstentgelte Ihrer Beschäftigten.

Die Ermittlung der Insolvenzgeldumlage 2012

Die Insolvenzgeldumlage 2012 beträgt 0,04 %.

Die Insolvenzgeldumlage 2012 beträgt 0,04 %.

Die Grundlage der Umlageermittlung ist dabei das Entgelt, nach dem Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln. Oder anders ausgedrückt: Das rentversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Allerdings bedeutet Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung nicht gleich, dass eine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage vorliegt.

Diese Entgelte werden für die Insolvenzgeldumlage 2012 herangezogen:

Nur Bezüge, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, werden für die Insolvenzgeldumlage herangezogen. Hier kommt es häufig zu Verwunderungen, weil ein einmalig gezahltes Entgelt bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 nicht herangezogen wird. Ebenfalls umlagepflichtig sind kurzfrisitg und geringfügig entlohnte Beschäftigte. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Keine Anwendung findet hierbei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei 400-Euro-Jobs.

Bei Kurzarbeitern sieht die Berechnung der Insolvenzgeldumlage folgendermaßen aus: Es gilt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als Grundlage und nicht das fiktive Arbeitsentgelt. Dieses wird bei der Umlagenberechnung nicht herangezogen.

Einen Sonderfall stellen auch Beschäftigte in der Gleitzone dar. Hier wird das Entgelt, das nach Gleitzonenformel berechnet wurde, die Beitragsbemesungsgrundlage. Wenn der Arbeitnehmer allerdings auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet hat, gilt das auch für die Umlageberechnung und das tatsächliche Arbeitsentgelt wird berechnet.

Insolvenzgeldumlage bei Nacht- und Feiertagszuschlägen?

Die Insolvenzgeldumlage 2012 gilt bei lohnsteuerfrei gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, wenn diese den Grundlohn um mehr als 25 Euro übersteigen – so wie es für alle Zweige der Sozialversicherung in diesem Thema gilt.

Die Fälligkeit der Insolvenzgeldumlage 2012

Nach § 23 Absatz 1 SGB IV ist die Insolvenzgeldumlage immer spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Es geht natürlich dabei immer um den Monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt und dafür das entsprechende Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die Insolvenzgeldumlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage liegt seit 2009 bei den Krankenkassen..

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