Internetnutzung am Arbeitsplatz – so können Sie sie regeln
Als Arbeitgeber müssen Sie sich genaue Gedanken darüber machen, wie sie die Internetnutzung oder auch Telefonnutzung am Arbeitsplatz für private Zwecke Ihrer Mitarbeiter regeln. Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es nicht. Häufig fehlt es in Betrieben an klaren Vorgaben, was an Privatnutzung erlaubt ist und was nicht.
Eindeutige Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Privatnutzung von Telefon und Co sind aber unabdinglich. Denn falls diese fehlt, ist der Streit mit ertappten Mitarbeitern vorprogrammiert.
Kein Anspruch auf private Telefon – und Internetnutzung am Arbeitsplatz
Ihre Mitarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Internetnutzung oder auch des Telefons. Bei allen zur Verfügung gestellten Telefonen, Handys und Internet-Anschlüssen handelt es sich um Betriebsmittel, die in Ihrem Eigentum oder Besitz als Arbeitgeber stehen. Ob und inwieweit Sie eine private Nutzung gestatten, entscheiden allein Sie als Arbeitgeber.
Die einzige Ausnahme: Wenn Sie im Betrieb kein öffentliches Telefon haben, müssen Sie in dringenden Fällen die Privatnutzung dulden. Zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer das Diensttelefon benutzt, um zu Hause
Bescheid zu sagen, dass er wegen kurzfristig angeordneter Überstunden länger arbeitet.
Wie Sie die private Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz regeln können
Selbst wenn Sie eine Flatrate haben, sind Privattelefonate für Sie als Arbeitgeber eine ärgerliche Sache. Schließlich bleibt während dieser Zeit die Arbeit liegen. Das Gleiche gilt für die Momente, in denen Sie ein Büro betreten und gerade noch hören „Ich muss auflegen, der Chef kommt!“ Legen Sie in Ihrem Betrieb den Umgang mit sämtlichen Telekommunikationsmitteln eindeutig fest! Denn nur auf der Basis von klaren Vereinbarungen können Sie bei Verstößen rechtssicher arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen. Wie zum Beispiel eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aussprechen.
Grundsätzlich ist es Ihre Sache als Arbeitgeber, in welchem Umfang Sie betriebliche Kommunikationsmittel auch zur privaten Nutzung freigeben. An Ihre Entscheidung müssen sich Ihre Mitarbeiter in jedem Fall halten!
Totales Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz: Nicht immer der beste Weg
Viele Arbeitgeber glauben, ein totales Verbot der privaten Nutzung von Kommunikationsmitteln vereinfache die Handhabung in der betrieblichen Praxis. Bedenken Sie aber, dass ein Totalverbot auf Ihre Mitarbeiter demotivierend wirken kann und nur funktioniert, wenn Sie es auch konsequent durchsetzen.
Falls Sie sich trotzdem für ein Totalverbot entscheiden können Sie diese Musterformulierung nehmen:
„Betriebliche Telefone und Handys sowie der Internet-Zugang und E-Mail-Account dürfen nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung durch den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist verboten. In nachweisbaren Notfällen sind private Telefonate mit vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten ausnahmsweise zulässig.“
Privatet Telefon- und Internetnutzung ohne Grenzen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern den uneingeschränkten Zugang zu betrieblichen Kommunikationsmitteln gestatten wollen, haben Sie fast keine Möglichkeit mehr, die private Nutzung zu unterbinden. Diese Lösung ist daher nur sinnvoll, wenn Sie volles Vertrauen in die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter haben.
Eingeschränkte Privatnutzung
Die eingeschränkte Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz stellt eine weitere Variante dar. Auch wenn Ihre Arbeitnehmer Telefone oder Internet privat nutzen dürfen, heißt das nämlich noch lange nicht, dass alle Mitarbeiter ausschweifend davon Gebrauch machen dürfen. Dabei sollten Sie den Nutzungsumfang genau festlegen. Sonst sind arbeitsrechtliche Schritte bei Verstößen hinfällig.
Mit folgender Musterformulierung setzen Sie klare Grenzen:
„Die private Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz, sowie der Zugang des EMail-Accounts ist grundsätzlich nur zu betrieblichen Zwecken gestattet. Eine Nutzung für private Zwecke ist nur in angemessenem Umfang und – außer in nachweisbaren Notfällen – nur außerhalb der Arbeitszeit zulässig. Ein angemessener Umfang ist insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn die private Nutzung 0,5 Stunden am Tag überschreitet oder ungewöhnlich hohe Kosten (z. B. Auslandsgespräche oder Mehrwertdienste) verursacht.“
Bilderquelle: © Kurhan – Fotolia.com
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