Investitionsabzugsbetrag – sparen Sie Steuern!
In unserem ersten Artikel zum Thema Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG haben wir Ihnen bereits ausführlich beschrieben, für welche Art von Unternehmen, welche Regelungen gelten.
Der Investitionsabzugsbetrag was ist das?
Noch einmal zur Auffrischung: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Ihnen Steuervorteile bei Investitionen geltend zu machen.
Bleiben die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt. Das wiederum verschafft Ihnen Zins- und Liquiditätsvorteile. Fällt Ihr Gewinn in Folgejahren niedriger aus, schadet das nicht. Dann kann es sogar zu einer Minderung der Steuerlast kommen.
Nachdem Sie sich im ersten Artikel ein Bild darüber machen konnten, welche Voraussetzungen Sie jeweils erfüllen müssen, um den Investitionsabzugsbetrag für sich zu nutzen, lesen Sie hier, was zu beachten ist, wenn Sie diese erfüllen.
Der Investitionszeitraum beim Investitionsabzugsbetrag
Die Anschaffung oder Herstellung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags getätigt werden.
Umfang der Förderung
Für Investitionen innerhalb dieser drei Jahre dürfen im laufenden Veranlagungszeitraum bis zu 40 % der voraussichtlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt werden. Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden – auch eine schrittweise Inanspruchnahme von maximal 40 % des Investitionsbetrages, verteilt auf drei Jahre, ist möglich.
Der Gewinn kann um maximal 40 % der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des anzuschaffenden oder herzustellenden beweglichen Wirtschaftsgutes gemindert werden. Die Summe der Abzugsbeträge für geplante Investitionen ist auf 200.000 € begrenzt. Es ist nicht schädlich, wenn durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ein Verlust entsteht und dies ggf. zu einem Verlustrücktrag führt.
Nachweis gegenüber dem Finanzamt beim Investitionsabzugsbetrag
Folgende Punkte müssen Sie beachten, um die Anschaffung vor dem Finanzamt nachzuweisen und sich somit den Investitionsabzugsbetrag zu sichern:
- Das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut muss dem Finanzamt seiner Funktion nach benannt werden.
- Der jeweilige Investitionsabzugsbetrag ist für jedes Wirtschaftsgut einzeln zu beziffern. Eine Zusammenfassung funktionsgleicher Wirtschaftsgüter in einer Summe ist nicht zulässig.
- Die Investitionsabsicht ist glaubhaft zu machen. Sie ist nicht glaubhaft, wenn sie nicht sinnvoll, nicht finanzierbar oder insgesamt nicht plausibel erscheint. Eine verbindliche Bestellung ist nicht zwingend erforderlich; die Vorlage eines konkreten Angebotes zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages erleichtert allerdings die Beweisführung.
Abschreibung des Wirtschaftsgutes nach der Anschaffung
Für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes gibt es zwei Unterscheidungen: Die Regelabschreibung und die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG. Hier lesen Sie, wie diese funktionieren.
Regelabschreibung
Die Abschreibung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes erfolgt im Rahmen der sogenannten
Regelabschreibung in gleichbleibenden Beträgen über die betriebliche Nutzungsdauer.
Sonderabschreibung
Nach § 7 g Abs. 5 EStG (in Verbindung mit § 7g Abs. 6 EStG) besteht die Möglichkeit, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier Folgejahren neben der Regelabschreibung gem. § 7 Abs. 1 oder 2 EStG eine Sonderabschreibung bis zu insgesamt 20 % in Anspruch zu nehmen und damit das steuerliche Ergebnis weiter zu reduzieren. Damit kann gezielt auf unterschiedliche und individuelle Situationen und die damit verbundenen Steuerbelastungen eingegangen werden. Ob dies von Vorteil ist, sollte in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrem Steuerberater erörtert werden.
Quellen dieser Inhalte: www.steuer-gonze.de; www.stuttgart.ihk24.de
Bilderquelle: © Kurhan – Fotolia.com
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