Jahresabschluss 2011 – Diese Grundsätze gelten

Beim Jahresabschluss 2011 müssen Sie verschiedene Aufstellungsgrundsätze beachten. Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufzustellen. Und zwar von alllen persönlich haftenden Gesellschaftern, auf deutsch in Euro und ist zu unterschreiben.

Sprache und Währung beim Jahresabschluss 2011

Der Jahresabschluss ist nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 244 und 245) in deutscher Sprache aufzustellen. Die Währung ist der €. Verbindlichkeiten, Beteiligungen oder Forderungen in ausländischer Währung müssen für den Jahresabschluss in € umgerechnet werden.

Jahresabschluss 2011 – unter Beachtung der GoB

Der handelsrechtliche Jahresabschluss müssen Sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) aufstellen.

Die GoB sind Rechnungslegungsvorschriften. Diese werden immer dann herangezogen, wenn Zweifel oder Interessenskonflikte auftreten. Die GoB beziehen sich auf die Buchführung im engeren Sinne und auch auf Bereiche der Inventur, der Bilanz, der GuV und des Anhangs.

Nach den GoB ergeben sich für den Jahresabschluss 2011 folgende Grundsätze

1.Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschluss und die fristgerechte Aufstellung dessen (drei, bzw. sechs Monate nach Jahresende, vgl. § 264 Abs.1 HGB). Damit ist gemeint, dass die Jahresschlusspoten nach ihrer Art eindeutig benannt werden müssen und diese Bezeichnungen nicht missverständlich sein dürfen. Gleiche Sachverhalte müssen also unter dem selben Posten gesammelt werden und von anderen Positionen klar abgetrennt aufgeführt sein.

Jahresabschluss 2011 - alles Wichtige drin?

Jahresabschluss 2011 - alles Wichtige drin?

2. Der Jahresabschluss muss vollständig sein und es gilt das Saldierungsverbot nach § 246 HGB. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufzuführen sind. Das Saldierungsverbot besagt, dass Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen.

Ausnahme: Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gibt es im HGB nach § 249 Ausnahmen für Vermögensgegenstände und für dieses nach dem Handelsgesetzbuch ein Saldierungsgebot.

Achtung: Das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot gelten gleichermaßen für die GuV. Auch hier dürfen Aufwendungen und Erträge nicht saldiert werden.

3.  Und es gelten bei der Erstellung des Jahresabschlusses verscheidene Prinzipien nach den §§ 252 und 253 HGB: Das Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Einzelbewertungsprinzip, Periodenabgrenzungsprinzip, Stetigkeitsprinzip, Forführungsprinzip, Stichtagsprinzip, Anschaffungsprinzip und Niederstwertprinzip.

Grundsatz für Kapitalgesellschaften beim Jahresabschluss

Für die Aufstellung des Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften gilt ein weiterer Grundsatz. Dieser ergibt sich durch die Generalnorm im §  246 Abs. 2 HGB. Inhalt dieser Generalnorm ist, dass der Jahresabschluss ein realistischen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln muss und dieser unter Betrachtung der GoB aufzustellen ist.

Wer muss eigentlich einen Jahresabschluss 2011 machen?

Sofern Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht unter die Vorschriften des PublG fallen, bezieht sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses auf das Erstellen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).  Für Kapitalgesellschaften kommt noch die Pflicht eines Anhangs hinzu.

Bilderquelle: © Kurhan – Fotolia.com

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