Kein Fall der Diskriminierung bei Forderung besserer Deutschkenntnisse

Hat ein Mitarbeiter schlechte Deutschkenntnisse, dürfen Sie auf Verbesserung hinwirken, ohne damit einer unzulässigen Diskriminierung Gefahr zu laufen. Trotzdem gibt es bei der Aufforderung, die Deutschkenntnisse zu verbessern, Tücken für Sie als Unternehmer. Das zeigt dieser konkrete Fall:

Sie dürfen von Ihrem Mitarbeiter eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse verlangen.

Sie dürfen von Ihrem Mitarbeiter eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse verlangen.

Sprachkurse sollten nicht außerhalb der Arbeitszeiten verlangt werden

Eine Frau war seit 1985 in einem öffentlichen Schwimmbad beschäftigt. Zunächst als Reinigungskraft, danach 14 Jahre lang als Aushilfskassiererin. Ihre Muttersprache war Kroatisch. 2006 forderte der Betriebsleiter die Frau zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten auf. Sie sollte außerhalb der Arbeitszeiten einen Deutschkurs absolvieren, was die Mitarbeiterin jedoch ablehnte.

Mehr noch: Als sie nach längerer Arbeitsunfähigkeit abgemahnt wurde, verklagte sie ihrerseits den Betrieb. Sie verlangte 15.000 € Schadenersatz, da sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden sei. Dieser Anspruch wurde vom Bundesarbeitsgericht allerdings zurückgewiesen (Az. 8 AZR 48/10).

Ist die Beherrschung der deutschen Sprache notwendig, darf der Besuch von Sprachkursen verlangt werden. Außerhalb der Arbeitszeiten und auf eigene Kosten ist das aber nicht nur unüblich, sondern sogar gefährlich:

Die Forderung kann gegen den Arbeitsvertrag oder Tarifrecht verstoßen. Kündigungsschutzklagen hätten dann Erfolg. Ein solcher Verstoß ist aber keine unzulässige Diskriminierung. Entschädigung gibt es deshalb laut BAG nicht.

Einen weiteren interessanten Artikel zum Thema Diskriminierung finden Sie hier.

Dr. Erhard Liemen klärt Sie wöchentlich über die brisantesten Themen auf und Sie sind als Unternehmer perfekt aufgestellt. Testen Sie hier ein kostenloses Probeexemplar des Deutschen Wirtschaftsbriefs.

Diese Artikel könnten Sie als Unternehmer auch noch interessieren:

Befristete Arbeitsverträge sind bei früheren Arbeitsverhältnissen möglich

Abfindungszahlungen setzen für Tarifbegünstigung eine Zusammenballung voraus

Flexible Arbeitszeiten: Ihre Vorteile als Unternehmer

Kranke Mitarbeiter – wenn die Leistung darunter leidet

Schauen Sie doch auch einmal in unsere anderen Kategorien:

Steuern & Recht

Geldanlage

Wirtschaft & Politik

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort