Kündigung: Schriftform ist nicht E-Mail, oder doch?

Ist für eine Kündigung Schriftform vereinbart, genügt eine E-Mail grundsätzlich nicht.  Denn in § 622 BGB ist geregelt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Erfüllt Sie die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht, ist sie normalerweise nichtig. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Kündigung in Form einer E-Mail ausnahmsweise möglich

Per Gesetz muss eine Kündigung in Schriftform erfolgen.

Per Gesetz muss eine Kündigung in Schriftform erfolgen.

Dass eine Kündigung nicht zwingend in Schriftform erfolgen muss, zeigt ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht in München (Az. 23 U 3798/11). In dem Beispiel ergab sich folgende Situation: Einem Handelsvertreter war gekündigt worden. Allerdings  lediglich per E-Mail. Der Arbeitnehmer nahm die Kündigung auch ohne Schriftform zunächst so hin. Erst zwei Monate später rügte er, dass ihm ohne Unterschrift gekündigt worden sei.

Doch statt die Kündigung für nichtig zu erklären, lautete die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts wie folgt: Nach Einschätzung der zuständigen Richter sei es dem Arbeitnehmer nicht  auf die Unterschrift angekommen. Außerdem  sei der Arbeitgeber im Mail-Absender klar erkennbar gewesen.

Ausnahme als Einzelfall?

Ob andere Gerichte die Wirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Schriftform ebenfalls bejaht hätten, ist jedoch keinesfalls sicher. Bei einer Kündigung von Mitarbeitern sind Schriftform und eigenhändige Unterschrift zwingend vorgeschrieben. Mit Geschäftspartnern können Sie aber vereinbaren, dass eine E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.

Fakten zu den gesetzlichen Regelungen

Seit dem 01.05.2000 ist die Kündigung in Schriftform  gemäß § 623 BGB zwingend. Entspricht eine Kündigung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Nicht bedeutet, dass Sie von Beginn an keine rechtliche Wirkung hatte.

Um die gesetzlich notwendige Schriftform einzuhalten, muss die Kündigungs-Erklärung in einer Urkunde  festgehalten und von Ihnen als  Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift unterschrieben werden. Nach § 126 Abs. 1 BGB ist die Unterzeichnung auch mit einem notariell beglaubigten Handzeichen möglich.

Was eine Kündigung neben der Schriftform unwirksam machen könnte

Wie bereits erwähnt, reicht eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail in der Regel per Gesetz nicht aus. Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Ebenfalls sollten Sie beachten, dass Sie das Arbeitsverhältnis gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beenden. In der Regel müssen weder Sie noch der Arbeitnehmer die Kündigung begründen. Kommt es allerdings zu einer außerordentlichen Kündigung, muss der Grund vom Kündigenden genannte werden, wenn danach verlangt wird.

Genießt ein Mitarbeiter besonderen Kündigungsschutz und Sie erteilen ihm eine  ordentliche Kündigung, die Sie aber nicht begründen möchten,  könnte es zu einer Kündigungsschutzklage kommen! Spätestens im Prozess müssten Sie darlegen, aus welchen Gründen Sie gekündigt haben. Das gleiche gilt bei einer außerordentlichen Kündigung, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer den dafür erforderlichen wichtigen Grund nicht mitteilen möchten. Auch hier könnte es zu einer Klage kommen..

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