Leasingauto: Das sollten Sie wissen

Lesen Sie hier, worauf es bei der gmeischten Nutzung eines Leasingautos für Sie ankommt und worauf Sie sonst noch achten sollten, wenn Sie den Wagen, den Sie fahren geleast haben.

Gemischte Nutzung glaubhaft nachweisen

Zunächst müssen Sie bei Ihrem Firmenwagen, den Sie auch privat nutzen eine glaubhafte Aufzeichnung nachweisen. Fahrten zu Kunden, Lieferanten, Geschäftsfreudnen oder zum Beispiel für betriebliche Anschaffungen, Fahrten zu Messen oder zum Steuerberater – das sind Beispiele für betriebliche Fahrten. Sie müssen kein Fahrtenbuch führen, aber die prozentuale Nutzung über einen repräsentativen Zeitraum von minimal 3 Monaten aufzeichnen. Die Verteilung zwischen privat und betrieblich dürfen sie dann auch in den Folgejahren anwenden. Sie errechnen die betriebliche Nutzung, in dem Sie die zu Betriebszwecken gefahrenen Kilometer durch die Jahresfahrleistung teilen und dieses Ergebnis mit 100 multiplizieren.

So lassen Sie den Firmenwagen ins gewillkürte Betriebsvermögen einlfießen

Auch wenn der PKW aus Ihrem Privatvermögen stammt, können Sie die betrieblich gefahrenen Kilometer und anteiligen Kosten als Betriebsausgabe in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit aufnehmen.

Wenn Sie ein Leasingauto zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen möchten, ist es ratsam, dass Sie Aufzeichnugnen über die betriebliche und private Aufteilung inklusive Zuordnungserklärung schon direkt nach dem Vertragsabschluss vorliegen haben. So ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.4.2008.  Zwar sieht das Finanzgericht Köln eine Erfassung der Leasingraten und der weiteren Betriebskosten für das Leasingauto als ausreichend an. Mit der Auflistung sind Sie aber auf der sicheren Seite.

Achtung vorm Mindestwertausgleich bei Rückgabe eines Leasingautos

Beim Leasingauto kann Ihnen der Mindestwertausgleich nochmal teuer kommen!

Beim Leasingauto kann Ihnen der Mindestwertausgleich nochmal teuer kommen!

Geben Sie ein geleastes Fahrzeug zurück, kann ein „Minderwertausgleich“ auf Sie zukommen. Als Schadenersatz für den Fall, dass das Kfz bei Rückgabe einen geringeren Wert hat als vertraglich vereinbart. Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt dieser Minderwertausgleich der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht Niedersachsen sah das anders (Az. 5 K 224/09). Die Ausgleichszahlung sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie stehe in keinem Austausch mit den Leistungen des Leasing-Gebers und sei vertraglicher Schadenersatz. Das Finanzgericht betont, dass zwischen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss.

Die Folge: Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen seien kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Können Sie die Vorsteuer aus dem Kfz nicht vollständig geltend machen, halten Sie Umsatzsteuerfälle offen.
Revision beim Bundesfinanzhof ist eingelegt (Az. XI R 6/11). Die Begründung des FG ist überzeugend.

Wenn Sie bei einem Leasing-Vertrag Kaution leisten, muss dieses Geld nicht verzinst werden

Nicht nur beim Leasingauto ist diese Tatsache für Sie wissenswert. Dass die Kaution eines Leasing-Vertrags nicht verzinst werden muss, erfolgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 347/08).Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Enthält der Leasing-Vertrag dazu keine Regelung, verneint der BGH auch eine ergänzende Vertragsauslegung. Von einer Regelungslücke sei in solchen Fällen nicht auszugehen.

Die Konsequenz: Kautionen sind von Leasing-Gebern nur dann zu verzinsen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Was bei längeren Laufzeiten und hohen Kautionssummen durchaus einen Versuch wert ist.

Bilderquelle: © M.Rosenwirth – Fotolia.com

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