Limited – diese Risiken sieht Dr. Liemen
Bei der Gründung oder häufig auch erst nach einer positiven Entwicklung eines Unternehmens steht ein Wechsel der Rechtsform an. Der Einzelunternehmer möchte damit die persönliche Haftung ablegen und geht zum Beispiel zu der GmbH über. Die günstigere Variante ist die britische Limited. Doch diese hat auch ihre Tücken.
Die Qual der Wahl der Rechtsform – ist die Limited die richtige?
Vielleicht haben Sie die Erfahrung schon selbst gemacht oder befinden sich gerade in genau dieser Situation: Ihre Auftragslage ist stabil, die Arbeitsabläufe sind eingespielt und eigentlich wäre genau jetzt der Zeitpunkt, seine Kapazitäten zu erhöhen: Mitarbeiter einstellen, Investitionen tätigen oder ähnliches.
Häufig geht mit dem Ausbau der Unternehmung auch der Wechsel der Rechtsform einher. Denn wo mit einer Einzelunternehmung gestartet wird, will spätestens bei der Einstellung für Mitarbeiter häufig nicht mehr die Haftung persönlich getragen werden. Also kommt es zu Gründungen von GmbHs oder heute auch häufig zu der britischen Alternative: Der Limited.
Problem: Rechtsunsicherheit bei der englischen Limited
Vor Risiken, die bei der Gründung von Limited-Gesellschaften drohen können, warnt Wirtschafstexperte Dr. Liemen seine Leser bereits seit vielen Jahren.
Viele deutsche Unternehmer, die sich bei der Wahl der Rechtsform noch unsicher waren, sind mit Billigangeboten in die englische Rechtsform gelockt worden.
Nach Einschätzung von Dr. Liemen birgen diese günstigen Angebote aber Tücken. Denn bei dabei wurden häufig erhebliche Folgekosten verschwiegen. Ein weiteres Problem ergibt sich durch die Limited, weil meistens noch zahlreiche rechtliche Fragen auftauchen: Denn in England befindet sich lediglich der Firmensitz, die Geschäfte werden aber in Deutschland abgewickelt. Als bisher üblicher Ausweg galt, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern deutschen Gerichten zuzuweisen. Dieser einfachen Hilfslösung hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings in einem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben (Az. II ZR 28/10):
Für die Limited ist England zuständig
Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten bei EU-Gesellschaften gehören nach Auffassung des BGHs vor die Gerichte des Gründungsstaates. Für die Limited ist also England zuständig. Klagen vor deutschen Gerichten werden als unzulässig abgewiesen. Das gilt sogar, wenn die Limited nur in Deutschland operiert und Streitfälle hiesigen Gerichten zugewiesen hat.
Sie sollten sich bei der Wahl Ihrer Rechtsform also genau überlegen, ob die Limited aufgrund ihres kostengünstigen Angebots allein die richtige für Sie ist.
Mini-GmbH statt Limited?
Eine mögliche Alternative stellt die Mini-GmbH dar. Die Mini-GmbH oder auch Unternehmergesellschaft wurde 2008 als eine neue Form der unternehmerischen Betätigung eingeführt. Im Grunde ist sie der normalen GmbH vom Rechtscharakter sehr gleich. Der Hauptunterschied liegt im Stammkapital, welches bei der Mini-GmbH mindestens 1 Euro betragen muss. Hier dürften aber rechtliche Probleme, wie sie bei der Limited häufig auftreten, von Beginn an beseitigt sein.
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