Lohnpfändungen: So vermeiden Sie ärgerliche Doppelzahlungen
Flattern Ihnen Lohnpfändungen ins Haus, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, an der Begleichung von Forderungen mitzuwirken, die Dritte gegen Ihren Mitarbeiter haben. Die Lohnpfändung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 bis 850 h Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Personen:
- Gläubiger (derjenige, der den Lohn pfänden lässt)
- Schuldner (Ihr Mitarbeiter)
- Drittschuldner (Sie als Arbeitgeber)
Beginn und Wirkungen der Lohnpfändung
Wirksam wird die Einkommenspfändung Ihres Mitarbeiters mit der Zustellung des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Sie als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist es Ihnen verboten, den gepfändeten Betrag des Gehalts an Ihren Mitarbeiter auszuzahlen. Für den gepfändeten Lohnanteil ist nunmehr der Gläubiger der berechtigte Empfänger. Er kann Sie sogar verklagen, wenn Sie nicht freiwillig an ihn zahlen. An den Pfändungsbeschluss des Gerichts sind Sie gebunden! Sie brauchen nicht zu recherchieren, ob Ihr Mitarbeiter wirklich Schulden hat.
Ab Vorpfändung müssen Sie vorläufig einbehalten
Als Arbeitgeber wird Ihnen manchmal auch eine sogenannte Vorpfändung nach § 845 ZPO zugestellt. Darin teilt Ihnen der Gläubiger mit, dass eine Pfändung des Lohns unmittelbar bevorsteht, und fordert Sie auf,
- den pfändbaren Teil des Gehalts des Arbeitnehmers nicht mehr an Ihren Mitarbeiter auszuzahlen und
- das Gehalt Ihres Mitarbeiters nicht an andere (Gläubiger) abzutreten.
In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber schon jetzt die pfändbaren Bestandteile vom Gehalt Ihres Mitarbeiters einbehalten. Als Nächstes muss aber der Gläubiger schnell handeln und innerhalb eines Monats den gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und Ihnen zustellen (§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anderenfalls wird die Vorpfändung wirkungslos, und Sie können den einbehaltenen Teil an den Mitarbeiter auszahlen.
Bei Rechenfehlern droht Doppelzahlung
Eine Lohnpfändung bedeutet für Sie als Arbeitgeber erhöhten Aufwand bei der Abrechnung. Schließlich müssen Sie
- innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung abgeben,
- den pfändbaren Lohnanteil berechnen und einbehalten,
- den gepfändeten Betrag an den Gläubiger abführen.
Ihre wohl schwierigste Aufgabe ist es aber auszurechnen, in welcher Höhe der Lohn Ihres Mitarbeiters gepfändet wurde. Verrechnen Sie sich und zahlen Sie Lohnteile an den Falschen aus, müssen Sie ggf. doppelt zahlen:
Überweisen Sie dem Gläubiger zu viel, müssen Sie den überzahlten Betrag ein weiteres Mal an Ihren Mitarbeiter auszahlen. Wegen der Zuvielzahlung müssen Sie sich an den Gläubiger wenden oder ggf. mit der nächsten Überweisung an diesen verrechnen. Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter zu viel aus, müssen Sie den gepfändeten Anteil nochmals an den Gläubiger auszahlen. Die Zuvielleistung an Ihren Mitarbeiter bekommen Sie von diesem frühestens zurück, nachdem die Ansprüche des Gläubigers bedient wurden. Vorher können Sie den Betrag nicht vom Lohn einbehalten..
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