Lohnpfändungen: So vermeiden Sie ärgerliche Doppelzahlungen

Flattern Ihnen Lohnpfändungen ins Haus, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, an der Beglei­chung von Forderungen mitzuwirken, die Dritte gegen Ihren Mitarbeiter haben. Die Lohn­pfändung selbst erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 bis 850 h Zivilprozess­ordnung (ZPO). Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Personen:

  • Gläubiger (derjenige, der den Lohn pfänden lässt)
  • Schuldner (Ihr Mitarbeiter)
  • Drittschuldner (Sie als Arbeitgeber)

Beginn und Wirkungen der Lohnpfändung

So vermeiden Sie  ärgerliche Doppelzahlungen bei den Lohnpfändungen!

Lohnpfändungen: Vermeiden Sie ärgerliche Doppelzahlungen.

Wirksam wird die Einkommenspfändung Ihres Mitarbeiters mit der Zustellung des gerichtli­chen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Sie als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist es Ihnen verboten, den gepfändeten Betrag des Gehalts an Ih­ren Mitarbeiter auszuzahlen. Für den gepfändeten Lohnanteil ist nunmehr der Gläubiger der berechtigte Empfänger. Er kann Sie sogar verklagen, wenn Sie nicht freiwillig an ihn zahlen. An den Pfändungsbeschluss des Gerichts sind Sie gebunden! Sie brauchen nicht zu recher­chieren, ob Ihr Mitarbeiter wirklich Schulden hat.

Ab Vorpfändung müssen Sie vorläufig einbehalten

Als Arbeitgeber wird Ihnen manchmal auch eine sogenannte Vorpfändung nach § 845 ZPO zugestellt. Darin teilt Ihnen der Gläubiger mit, dass eine Pfändung des Lohns unmittelbar be­vorsteht, und fordert Sie auf,

  • den pfändbaren Teil des Gehalts des Arbeitnehmers nicht mehr an Ihren Mitarbeiter auszu­zahlen und
  • das Gehalt Ihres Mitarbeiters nicht an andere (Gläubiger) abzutreten.

In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber schon jetzt die pfändbaren Bestandteile vom Ge­halt Ihres Mitarbeiters einbehalten. Als Nächstes muss aber der Gläubiger schnell handeln und innerhalb eines Monats den gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwir­ken und Ihnen zustellen (§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anderenfalls wird die Vorpfändung wir­kungslos, und Sie können den einbehaltenen Teil an den Mitarbeiter auszahlen.

Bei Rechenfehlern droht Doppelzahlung

Eine Lohnpfändung bedeutet für Sie als Arbeitgeber erhöhten Aufwand bei der Abrechnung. Schließlich müssen Sie 

  • innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung abgeben,
  • den pfändbaren Lohnanteil berechnen und einbehalten,
  • den gepfändeten Betrag an den Gläubiger abführen.

Ihre wohl schwierigste Aufgabe ist es aber auszurechnen, in welcher Höhe der Lohn Ihres Mit­arbeiters gepfändet wurde. Verrechnen Sie sich und zahlen Sie Lohnteile an den Falschen aus, müssen Sie ggf. doppelt zahlen:

Überweisen Sie dem Gläubiger zu viel, müssen Sie den überzahlten Betrag ein weiteres Mal an Ihren Mitarbeiter auszahlen. Wegen der Zuvielzahlung müssen Sie sich an den Gläubiger wenden oder ggf. mit der nächsten Überweisung an diesen verrechnen. Zahlen Sie Ihrem Mit­arbeiter zu viel aus, müssen Sie den gepfändeten Anteil nochmals an den Gläubiger auszah­len. Die Zuvielleistung an Ihren Mitarbeiter bekommen Sie von diesem frühestens zurück, nachdem die Ansprüche des Gläubigers bedient wurden. Vorher können Sie den Betrag nicht vom Lohn einbehalten..

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