Mindestlohn: Vermeiden Sie Lohnwucher!
Beim Thema Mindestlohn bilden Tarifverträge gute Vergleichsmaßstab für Wucherlöhne. Denn neben dem Mindestlohn findet die Vertragsfreiheit bei der Lohngestaltung eine weitere Grenze, wenn die Vereinbarung zur Verdiensthöhe wegen Lohnwuchers gemäß § 138 BGB nichtig ist.
Was ist ein Lohnwucher?
Wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einerseits und das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt in einem auffallenden Missverhältnis stehen, ist von sittenwidrigem Lohnwucher die Rede.
Hierfür gibt es keine festen Grenzen, wie beim gesetzlichen Mindestlohn. Den Vergleichsmaßstab für Lohnwucher bildet die allgemein übliche Vergütung. Als Orientierungshilfe hierfür dienen wiederum die einschlägigen Tarifverträge. Allein eine untertarifliche, d. h. von einem bestehenden Tarifvertrag abweichende Bezahlung
reicht aber keinesfalls aus. Die Arbeitsgerichte gehen erst dann von einem auffälligen Missverhältnis aus, wenn der vereinbarte Verdienst weniger als zwei Drittel des Lohns beträgt, der üblicherweise in der betreffenden Region und Branche gezahlt wird. Bei dieser Betrachtung wird auch der Wert von Sachzuwendungen und anderen Vergünstigungen, die Sie Ihren Mitarbeitern zukommen lassen, berücksichtigt.
So schützen Sie sich selbst gegen sittenwidrige Lohnabsprachen
Um sich nicht der Gefahr auszusetzen, nichtige Lohnabsprachen zu treffen, geben wir Ihnen den Tipp, die tarifliche Lohnentwicklung in Ihrer Branche und Region im Auge zu behalten. Kommt es zu Veränderungen, sollten Sie auch eine Anpassung Ihrer Vergütungssätze prüfen – selbst wenn Sie nicht tarifgebunden sind.
Mit Wachsamkeit Nachzahlungen vermeiden
Wird Ihre zunächst angemessene Vergütungsvereinbarung im Laufe der Zeit nämlich infolge tariflicher Entwicklungen sittenwidrig, hilft es Ihnen nicht, dass die Vereinbarung damals angemessen war. Vielmehr müssen Sie regelmäßig gleich den vollen Tariflohn nachzahlen.
Wie ist ein Lohnwucher nachzuweisen?
Ohne Vergleichstarifvertrag ist Lohnwucher schwer zu beweisen. Existiert in Ihrer Branche kein einschlägiger Tarifvertrag, hat es Ihr Arbeitnehmer mit seiner Klage wegen Lohnwuchers deutlich schwerer. Er muss nämlich beweisen, dass das allgemeine Lohnniveau sein Gehalt um mehr als ein Drittel übersteigt. Wenn es aber keinen
Tarifvertrag gibt, wird ihm dieser Beweis mangels Vergleichsmaßstabs nur ganz ausnahmsweise
gelingen.
Wichtiger Hinweis: Lohnwucher kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben: Nach § 291 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Mindestlohn – welche Lohnuntergrenzen gelten wo?
Hier haben wir noch eine kleine Übersiht für Sie zusammengestellt, welche Lohnuntergrenzen für welche Berufsbereiche in West- und Ostdeutschland zwingend zu beachten sind.
Abfallwirtschaft
In der Abfallwirtschaft gilt ein Mindest lohn von 8,33 € sowohl in West und Ost. Im Bauhauptgewerbe
Bauhauptgewerbe gilt in Ostdeutschland ein Mindestlohn von 10 €. Im Westen wird zwischen Werker und einem Mindestlohn von 11,05 € und Fachwerkern mit 13.40 € unterschieden.
Bergbau
In der Branche der Bergbauspezialisten gilt für Werker/Hauer ein Mindestlohn von 11,53 € und für Hauer/Facharbeiter ein Mindestlohn von 12,81 in Ost und West.
Dachdecker
Für Dachdecker ist deutschlandweit die Lohnuntergrenze von 11,00 € festgelegt. Im Elektrohandwerk müssen Arbeitgeber im Westen sich an 9,80 €, im Osten an 8,65 € als Mindeststundenlohn halten.
Gebäudereinigung
Bei der Berufsgruppe der Gebäudereiniger wird zwischen Innen- und Unterhaltsreinigung ( 8,82 € West/ 7,33 € Ost) und Glas- und Fassadenreinigung (11,33 € West/ 8,88 € Ost) unterschieden.
Maler & Lackierer
Maler und Lackiererhandwerk gilt ein Mindestlohn von 9,75 – 11,75 € in West- und von 9,75 € in Ostdeutschland.
Pflege
In der Pflegebranche müssen sich Arbeitgeber an 8,75 € (West) und 7,75 € (Ost) als Mindestlohn halten.
Wach- und Sicherheit
Wach- und Sicherheitsgewerbe 6,53 – 8,60 € 6,53 €..
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