Mindestlöhne – diese Wege gibt es!

Beim Thema Mindestlöhne  beziehungsweise Lohnuntergrenzen den Durchblick zu behalten, ist gar nicht so einfach. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand und machen Sie auf gesetzliche Restriktionen aufmerksam, die Sie bei Mindestlöhnen beachten müssen.

Mindestlöhne auf dem Vormarsch

Mindestlöhne sind auf dem Vormarsch. Nachdem auch die CDU auf ihrem Leipziger Parteitag im November 2011 ihren Widerstand gegen einheitliche Lohnuntergrenzen weitgehend aufgegeben hat, ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis ein branchenunabhängiger und einheitlicher Mindestlohn in Deutschland eingeführt wird. Lediglich über die Höhe wird noch diskutiert. Ein gesetzlicher Mindestlohn dürfte sich bei seiner Einführung an der Forderung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) von 8,50 € orientieren.

Unternehmer sind auch ohne gesetzliche Mindestlöhne nicht frei

Doch bereits nach geltender Rechtslage sind viele Arbeitgeber – auch ohne Tarifbindung – nicht mehr frei in ihrer Entscheidung, wie viel Lohn sie ihren Arbeitnehmern mindestens zahlen.  Denn schon jetzt gelten in zahlreichen Berufsbranchen Mindestlöhne. Zudem müssen alle Arbeitgeber jene Lohnuntergrenzen beachten, die sich aus dem Verbot sittenwidriger Lohnzahlungen ergeben.

Drei Wege zum  Mindestlohn

In der politischen Debatte steht seit Jahren ein vom Staat festgelegter, einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn. Hiervon zu unterscheiden sind die drei Wege, die bisher geschaffen wurden, um Mindestlöhne für bestimmte Berufsbranchen zu verabschieden.

1. Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

Zunächst sind es die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften selbst, die veranlassen können, dass ein Tarifvertrag gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) vom Bundesministerium für Arbeit oder den obersten Arbeitsbehörden der Länder für allgemeinverbindlich erklärt wird.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat zur Folge, dass der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags gilt. Demnach unterliegen dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag auch jene Arbeitsverhältnisse, die ihm sonst, insbesondere wegen mangelnder Tarifbindung des Arbeitgebers oder seines Mitarbeiters, nicht unterfallen würden.

Wichtiger Hinweis: Von rund 67.000 Tarifverträgen in Deutschland sind derzeit (Stand: Januar 2012) 495 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nur bei wenigen davon handelt es sich jedoch um Vergütungstarifverträge. Auf der Internet-Seite des Bundesarbeitsministeriums  können Sie sich unter dem Themenpunkt „Arbeitsrecht“ darüber informieren, welche Tarifverträge aktuell als allgemeinverbindlich gelten.

2. Mindestlohn-Tarifverträge

Besteht in einer Branche ein bundesweiter Tarifvertrag, ermöglicht das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Branchenmindestlöhne einführen kann. Auf diese Weise wurde in Deutschland in den letzten Jahren in immer mehr Branchen ein Mindestlohn eingeführt, der Differenzierungen zwischen West- und Ostdeutschland sowie entsprechend der Qualifikation der Mitarbeiter zulässt.

Mindestlöhne bei Zeitbarbeit

Mindestlöhne gibt es seit neuestem auch in der Zeibarbeitsbranche.

Mindestlöhne gibt es seit neuestem auch in der Zeibarbeitsbranche.

Die neueste Branche mit Mindestlohn ist die Zeitarbeitsbranche. Auch hier wurde lange über einen Mindestlohn diskutiert. Zwar gilt für Leiharbeitnehmer der sogenannte „Equal-Treatment“- Grundsatz (§§ 9, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), wonach Leiharbeitnehmer vom Verleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen können.

Hierzu zählt insbesondere ein vergleichbares Arbeitsentgelt (sogenannter „Equal-Pay“-Grundsatz). Von diesem
Gebot kann jedoch durch Anwendung eines Tarifvertrags abgewichen werden. Da die Praxis hiervon regen Gebrauch gemacht hat, wurden Leiharbeitnehmer letztlich doch sehr oft geringer vergütet als die Stammbelegschaft.

Einführung eines Branchenmindetlohns für Zeitarbeit

Mit der Einführung des Branchenmindestlohns zum 01.01.2012 wurde für die Leiharbeitnehmer eine Lohnuntergrenze festgesetzt, die auch in einem Tarifvertrag nicht unterschritten werden darf. Demnach erhalten Leiharbeitnehmer mindestens 7,89 € (West) bzw. 7,01 € (Ost). Ab dem 01.11.2012 erhöhen sich diese Entgelte auf 8,19 € (West) bzw. 7,50 € (Ost). Diese Lohnuntergrenzen gelten für Leiharbeitnehmer selbst dann, wenn der Lohn für die vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers niedriger ist.

3. Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen

Seit der Neuregelung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) im Jahr 2009 besteht für weitere Branchen die Möglichkeit der Einführung von Mindestlöhnen durch den Staat. Dabei soll das MiArbG vor allem in den Branchen zur Anwendung kommen, in denen es eine eher geringe Tarifbindung gibt. Das Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen nach dem MiArbG wurde mehrstufig und äußerst komplex ausgestaltet. Daher ist es wenig verwunderlich, dass bislang mittels des MiArbG noch keine Entgelte festgesetzt worden sind.

Bilderquelle:© Aamon – Fotolia.com

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