Pauschaler Nachtzuschlag nicht steuerfrei!

Für Sie als Arbeitgeber heißt es Achtung! Ein pauschal gezahlter Nachtzuschlag ist nicht ohne weiteres steuerfrei. Das gleiche gilt für pauschal gezahlte Zuschläge bei Feiertagsbarbeit.  Allerdings gibt es  für Sie eine Möglichkeit, die Zahlungen doch steuerfrei zu leisten.

Einzelabrechnungen ermöglichen den steuerfreien Nachtzuschlag

Der Nachtzuschlag sollte gesondert aufgelistet werden.

Der Nachtzuschlag sollte gesondert aufgelistet werden.

Zahlen Sie den Nacht- und Feiertagszuschlag pauschal, kommen Sie um die Zahlung von Steuern nicht herum. Ein Ausweg steht darin, wenn sie die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf spätere Einzelabrechnungen geleistet werden.

Denn eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei Nachtzuschlägen und Feiertagszuschlägen ist, dass diese nur für begünstigte Arbeitszeiten gezahlt werden. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. VI R 18/11).

So sah der konkrete Fall über den Nachtzuschlag aus

Im Urteilsfall hatte der Chef monatlich gleichbleibende Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gezahlt. Bei der Zahlung der Zuschläge hatte er weder krankheits- noch urlaubsbedingte Fehlzeiten berücksichtigt. Und damit noch nicht genug: Der Arbeitgeber führte auch keinerlei Aufzeichnungen über die nachts und an Sonntagen geleistete Arbeit, für die er die Zuschläge zahlte.  Zudem waren die Arbeitnehmer lediglich zu normalen Arbeitszeiten für ihn tätig.

Führen Sie Listen über Nacht- und Feiertagsarbeiten

Um die Chance der Steuerfreiheit beim Nacht- und Feiertagszuschlag zu gewährleisten, ist es ratsam, dass Sie als Arbeitgeber immer Listen darüber führen, wann Mitarbeiter begünstigte Schichtarbeit geleistet haben. Die jeweilige Einzelabrechnung muss spätestens bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen. Entbehrlich ist das nur, wenn die Arbeit fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht wird.

Warum zahlt man Nacht- und Feiertagszuschläge?

Dass Nachtzuschläge und Feiertagszuschläge zu zahlen sind, wird im Arbeitszeitgesetz geregelt. Denn zunächst besagt  § 9 Abs. 1 ArbZG, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Außerdem muss die Ruhezeit eines Arbeitnehmers am Sonntag 24 Stunden gewährleistet sein.

Natürich sind über einen weiteren Paragraphen ( § 10 ArbZG) Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen. Die Ausnahmen, die den Grundsatz aus § 9 aufheben, richten sich an Polizeibeamte, Rettungsfachpersonal, Feuerwehrleute, Schichtarbeiter oder Krankenhausbedienstete, die für ihren Dienst an diesen Tagen einen Lohnzuschlag erhalten. Der Lohnzuschlag ist ebenfalls für die Nachtarbeit geregelt. Dies beinhaltet der § 2 Abs. 4 ArbZG. Obwohl Nachtzuschläge gesetzlich nicht so stark reglementiert sind, werden auch hierfür häufig Zuschläge von Seiten der Arbeitgeber gezahlt.

Nachtzuschlag als Ausgleich für ungewöhnliche Arbeitszeit

Hintergrund für die  Zahlung der Zuschläge ist, dass ein Ausgleich stattfinden soll. Mit der Nacht- oder Feiertagsbarbeit sind Belastungen verbunden, wie zum Beispiel Störungen im Lebensrhythmus. Die Arbeitszeiten stellen für ihn gesellschaftliche Nachteile im Vergleich zur Mehrheit der Bevölkerung dar.

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