Pensionskasse: Bei Nichtzahlen haftet Arbeitgeber

Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistung, haftet der Arbeitgeber für die zugesagte Betriebsrente. Das ergab ein aktueller Fall vor dem Bundesarbeitsgericht, in dem ein Ruheständler seinen Arbeitgeber darauf verklagte, die gekürzten Leistungen der Pensionskasse auszugleichen.

Beobachten Sie frühzeitig, ob Probleme mit der Pensionskasse entstehen.

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Satzung der Pensionskasse besagte Kürzung der Zahlungen

Der Fall spielte sich im Detail folgendermaßen ab: Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer bezog eine ihm zugesagte monatliche Rente von einer Pensionskasse. Deren Satzung sah allerdings vor, entstandene Fehlbeträge durch eine Herabsetzung ihrer Zahlungen auszugleichen.

Diese in der Satzung enthaltende Regelung trat letztendlich auch ein: Die Pensionskasse senkte die Betriebsrente in Folgejahren erst um 1,4, dann um 1,37 und 1,34 %. Daraufhin verklagte der Ruheständler seinen früheren Arbeitgeber, die Leistungskürzung der Pensionskasse auszugleichen

Klage in allen Instanzen erfolgreich

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg, zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 408/10). Der Rechtsanspruch folgt aus § 1 Abs. 1 S. 3 Betriebliche-Altersvorsorge-Gesetz. Danach haften Arbeitgeber. Auch dann, wenn die zugesagten Leistungen wie hier von einem externen Versorgungsträger erbracht werden. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.

Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sei. Das war in der Tat vertraglich so vereinbart. Ein derartiger Verweis schützt einen Arbeitgeber aber nicht. Wenn es um die Kürzung von Leistungen geht, ist er laut BAG wirkungslos. Die Konsequenz:

Bereiten Sie sich auf die Ausfallhaftung vor

Als Arbeitgeber sollten Sie alles tun, um dem Risiko einer Ausfallhaftung wegen gekürzter Leistungen der Pensionskasse bestmöglich vorzubeugen. Beachten und verfolgen Sie stets die finanzielle Leistungsfähigkeit der für Sie tätigen Versorgungsträger.  Sollten sich dabei Probleme abzeichnen, bilden Sie vorsorglich entsprechende Rückstellungen in Ihrer Bilanz. Das Urteil betrifft neben Pensionskassen auch andere externe Anbieter betrieblicher Altersversorgungen.

Pensionskasse – was ist das?

Wie üblich, möchten wir Sie auch bei diesem Thema mit Hintergrundinformationen auf deutscher-wirtschaftsbrief.de versorgen und Ihnen noch einmal detailliert aufführen, worum es sich bei einer Pensionskasse überhaupt handelt: Die Pensionskasse ist eine nicht-staatliche Altersversicherungseinrichtung. Das Ziel der Bestückung einer Pensionskasse ist das Ansparen einer betrieblichen Altersvorsorge für Ihren Arbeitnehmer.

Die Spar-Beiträge können entweder vom Arbeitnehmer geleistet werden. Dann handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung. Oder Sie als Arbeitgeber zahlen die Beiträge. Dann wählen Sie damit den Weg der Arbeitgeberfinanzierung bei der Pensionskasse. Die Aufgabe der Pensionskasse ist neben der Ansparung, das Vermögen zu verwalten und den Ruheständlern später die Altersrenten oder das Alterskapital auszuzahlen. Eine Pensionskasse wird oft von einem oder von mehreren Unternehmen im Zusammenschluss über einen sogenannten Konsortialvertrag  getragen. Das kann zum Beispiel bei Unternehmen der gleichen Branche der Fall sein..

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