Pflege Angehöriger: Freistellungs-Checkliste

Die kurzfriste Freistellung zur Pflege Angehöriger ist per Pflegezeitgesetz geregelt. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation darf Ihr Arbeitnehmer 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. Er muss es auch nicht vorankündigen, aber melden, sobald klar ist, wie lange die Pflege des Angehörigen voraussichtlich dauern wird.

Welche Voraussetzungen für eine kurzfristige Freistellung zur Pflege erfüllt sein müssen und wie sich die Anzeigepflichten auf Seiten der Mitarbeiter genau gestalten, konnten Sie bereits in unserem gestrigen Artikel über die kurzfristie Pflege Angehöriger erfahren.

Kurzfristige Pflege Angehöriger: So schränken Sie die Entgeltfortzahlung ein

Für Sie als Arbeitgeber stellt sich beim Thema kurzfristige Freistellung zur Pflege Angehöriger vorallem die Frage, wie die Entgeltfortzahlung geregelt ist. Das Pflegzeitgesetz selbst sieht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung vor. Allerdings kann sich Ihre Pflicht zur Fortzahlung des Lohns aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben.

Nach dieser Vorschrift sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen, wenn der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen unverschuldet für verhältnismäßig unerhebliche Zeit der Arbeit fernbleibt. Zwar ist § 616 BGB abdingbar; der vollständige Ausschluss von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei persönlicher Arbeitsverhinderung ist aber als unangemessene Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Formulararbeitsverträgen unwirksam.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Entgeltfortzahlungsanspruch auf einzelne, konkret benannte

Um den Entgeltfortzahlungsanspruch bei der Pflege Angehöriger zu beschränken,können Sie diese vertraglich bspw. auf 5 Tage reduzieren.

Um den Entgeltfortzahlungsanspruch bei der Pflege Angehöriger zu beschränken,können Sie diese vertraglich bspw. auf 5 Tage reduzieren.

Fallgestaltungen zu beschränken und dabei den Pflegefall im Sinne des Pflegezeitgesetzes auszuklammern oder die Entgeltfortzahlung etwa auf fünf Tage einzuschränken.

Checkliste: Hat Ihr Mitarbeiter das Recht zum kurzfristigen Fernbleiben von der Arbeit?

Wenn Sie diese 7 Fragen mit „JA“ beantworten können, darf Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen vorübergehend verweigern und die Freistellung ist rechtens. Prüfen Sie selbst!

1. Ist der betreffende Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen als Arbeitnehmer, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person (z. B. Einfirmenvertreter, Heimarbeiter) beschäftigt?

2. Liegt ein Pflegefall eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Kinder, Enkelkinder) vor?

3. Führt der Pflegefall voraussichtlich zu einer Einstufung in die amtlichen Pflegestufen I bis III?

4. Ist die Pflegesituation akut, d. h. plötzlich und unvorhersehbar, entstanden?

5. Ist die Freistellung von der Arbeit erforderlich – besteht also ein besonderer Bedarf für die Organisation oder die Übernahme der Pflege gerade durch den Beschäftigten?

6. Hat der Beschäftigte seit dem Eintritt des akuten Pflegefalls noch nicht mehr als zehn Arbeitstage Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen?

7. Hat Ihnen der Beschäftigte die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt?  Anmerkung: Erfolgte die Anzeige nicht oder nicht unverzüglich, besteht trotzdem das Leistungsverweigerungsrecht; Sie können dann aber arbeitsrechtliche Sanktionen (z. B. eine Abmahnung)
daran knüpfen.

Quelle der Inhalte: Arbeitsrecht kompakt
Bilderquelle: © cohelia – Fotolia.com

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