Praktikantenverhältnis – Achtung vor Lohnansprüchen
Wenn ein Praktikantenverhältnis dem Einsatz von Arbeitskräften zu ähnlich wird, kann das volle Lohnansprüche Ihres Praktikanten zur Folge haben.
Grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Vergütung im Praktikantenverhältnis
Praktikanten können Ihnen gute Möglichkeiten bieten, Arbeitskräfte flexibel und kostengünstig zu testen. Das ergibt sich daraus, dass Praktikanten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung haben.
Allerdings ist folgendes bei einem Praktikantenverhältnis zu beachten: Ein echtes Praktikum setzt zwingend voraus, dass die Tätigkeit einen Ausbildungscharakter hat. Nicht die konkreten Arbeitsergebnisse dürfen im Vordergrund stehen, sondern Einblicke in den Betriebsablauf. Zudem sollten den Volontären mehrere Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung stehen.
Beachten Sie deshalb:
Allein die Bezeichnung „Praktikant“ im Anstellungsvertrag begründet kein Praktikantenverhältnis.Werden sie wie normale Vollzeitkräfte eingesetzt, können Praktikanten die reguläre Vergütung verlangen. Wenn ein Praktikant bei Ihnen also Aufgaben übernimmt, die normalerweise einem Festangestellten zufallen und er diese auch noch eigenveratnwortlich ausführt, könnte diese Grenze überschritten sein. Zudem die Praktikanten-Tätigkeit dann sozialversicherungspflichtig. Ein Missbrauch könnte also teuer werden.
Deshalb unser Rat: Achten Sie genau darauf, dass der Ausbildungscharakter bei allen Aufgaben im Vordergrund steht. Die Übertragung von Verantwortung muss darunter nicht leiden, sondern kann ja zu dem Lernziel des Praktikums zählen.
Der Urlaubsanspruch im Praktikantenverhältnis
Im Praktikantenverhältnis richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Art des Praktikums. Handelt es sich zum Beispiel um ein ein Pflichtpraktikum, weil es eine Studienvoraussetzung ist oder innerhalb des Studiums absolviert werden muss, oder ist es ein freiwilliges Praktikum?
Beim Pflichtpraktikum, das ein Teil des Studiums ist, hat man normalerweise keinen Urlaubsanspruch. Begründet wird dies damit, dass man in keinem Arbeitsverhältnis steht und das Studium im Vordergrund steht.
Anders sieht es beim freiwilligen Praktikum aus: Denn dabei steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund und der Praktikant gilt als richtiger Arbeitnehmer. Ihm stehen jährlich mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub laut Bundesurlaubsgesetz zu. Bei kürzeren Beschäftigungen reduziert sich der Anspruch dementsprechend (Formel: 24 Tage/12 Monate x 2).
Doch auch hier gibt es eine Grenze: Ein Urlaubsanspruch besteht nur dann, wenn die Tätigkeit eines Praktikanten mindestens einen Monat dauert.
Bilderquelle: © Yuri Arcus – Fotolia.com
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