Privatnutzung Firmenwagen – diese Probleme gibt es!
Viele Selbstständige besitzen mehrere Fahrzeuge in ihrem Betrieb. In der Privatnutzung des Firmenwagen liegt ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Privatnutzung des Firmenwagen – wann liegt diese vor?

Bei der Privatnutzung des Firmenwagen kommt es zu Ungerechtigkeiten!
Die Privatnutzung des Firmenwagen liegt vor, wenn Sie Ihr Auto zu Fahrten verwenden, für die Sie keine berufliche Veranlssung haben, die berufliche Tätigkeit damit also nichts zu tun hat. Zur Privatnutzung zählen alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen. Achtung: Nicht zur Privatnutzung gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Privatnutzung Firmenwagen: Bruttolistenpreis führt zu Ungerechtigkeiten
Bei der Privatnutzung des Firmenwagen führt der Bruttolistenpreis zu Ungerechtigkeiten. Mit dieser Analyse wandte sich Dr. Erhard Liemen kürzlich an seine Leser des Deutschen Wirtschaftsbrief. Wie er zu seiner Einschätzung kam, dass die Privatnutzung von Firmenwagen ungerecht für Sie sein kann, lesen Sie hier.
Preis der Erstzulassung zählt bei der Privatnutzung des Firmenwagens
Auch wenn ein Firmenwagen günstiger erworben wurde, wird der Preis am Tag der Erstzulassung zugrunde gelegt. So wie in diesem Beispiel-Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht: 81.000 € betrug der Bruttolistenpreis des Autos. Der Firmenwagen war aber gebraucht für 31.000 € erworben worden (Az. 9 K 394/10).
Berufen Sie sich auf dieses Urteil!
Sie können sich vor Ungerechtigkeiten schützen und bei sich der Privatnutzung Ihres Firmenwagens auf dieses Urteil berufen.
Das Finanzgericht hat die Pauschalbewertung zwar bejaht, die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zugelassen. Zumindest theoretisch besteht die Möglichkeit, dass das Bruttolistenpreissystem für Firmenwagen kippt (Az. VI R 51/11). Daher können Sie gegen die Pauschalbesteuerung mit Verweis auf das BFH-Verfahren Einspruch einlegen.
Neben dem Thema „Privatnutzung des Firmenwagens“ ist auch die Entfernungspauschale immer wieder ein gern gesehenes Diskussionsthema.
Für Ihre Arbeitnehemr gilt: Auch bei atypischen Tätigkeiten wird die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag gewährt. So entschied kürzlich das Hessische Finanzgericht (Az. 4 K 3301/09). In dem konkreten Fall ging es um die Klage eines Musikers, die allerdings abgewiesen wurde. Dieser musste laut Arbeitsvertrag an den Proben sowie auch an den Aufführungen eines Theaters teilnehmen. Zwischen seiner Tätigkeit vor Ort lagen mindestens vier Stunden. Deshalb setzte er die Entfernungspaushcale für diese Tage, an denen er am Theater tätig sein musste, zweimal an.
Ungerecht, aber nicht verfassungswidrig
Das FG erkennt ausdrücklich an, dass der Mann gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt wird. Die vorgehensweise sei allerdings nicht verfassungswidrig, so die Einschätzung des Gerichts. Atypische Fälle brauche der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen. Das Interesse an einem vereinfachten Steuerverfahren gehe vor. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Bilderquelle:
© M.Rosenwirth – Fotolia.com
keine Kommentare...