Privatnutzung Firmenwagen: Neue Regeln bei Elektroautos

Die Privatnutzung des Firmenwagens wird für Elektroautos und Hybridfahrzeuge neu geregelt. Welche Gründe es für neue Regelungen gibt und was es mit der Privatnutzung des Firmenwagen im Allgemeinen auf sich hat, lesen Sie hier.

Private Nutzung des Firmenwagens neu für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Dass die Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Sache ist, wenn es sich beim Geschäftswagen um ein Elektro- oder Hybridauto handelt, hat folgenden Hintergrund: Über das Jahressteuergesetz 2013 soll das Regierungsprogramm „Elektromobilität“ vorangetrieben werden.Deshalb gelten auch Sonderregelungen für Firmenwagen und deren Privatnutzung, wenn Sie Elektroantrieb besitzen.

1-%-Regelung bleibt im Grundsatz erhalten

Das bisherige Bewertungssystem  bei der Privatnutzung des Firmenwagens über den Listenpreis bleibt mit der 1-%-Regelung im Grundsatz erhalten. Doch auch hier gibt es schon eine Ausnahme, wenn der Firmenwagen ein Elektroauto ist: Die im Listenpreis enthaltenen Kosten sollen um die des Batteriesystems gemindert werden. Um das Verfahren  bei der Privatnutzung des Firmenwagens zu vereinfachen, werden diese Aufwendungen künftig mit einem Pauschalwert angesetzt. Zugrunde gelegt werden 500 € pro kWh Speicherkapazität, um den Abzug der Kosten zu vereinfachen.

Regelung soll fünf Jahre gelten

Für Firmenwagen, die bis zum 31.12.13 angeschafft werden, beträgt die maximale Minderung des Listenpreises 10.000 €. Dieser Betrag sinkt später jährlich um 50 € pro kWh Speicherkapazität. Das soll mindestens fünf Jahre gelten. Dann wird die Regelung überprüft. Erfasst werden auch bereits im Betriebsvermögen vorhandene Kfz.

Fahrtenbuchmethode funktioniert bei Elektroautos nicht

Die Privatnutzung des Firmenwagens unterliegt anderen Regelungen, wenn er ein Elektroauto ist.

Die Privatnutzung des Firmenwagens unterliegt anderen Regelungen, wenn er ein Elektroauto ist.

Bei der Fahrtenbuchmethode scheiden die auf das Batteriesystem entfallenden Kosten ebenfalls aus. Die AfA ist entsprechend zu mindern oder ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator abzuziehen.

Privatnutzung des Firmenwagens -was ist das?

Wenn Sie überlegen, wie Sie die Privatnutzung Ihres Firmenwagens steuerlich verrechnen sollen, gilt es zunächst, Klarheit darüber zu schaffen, was die Privatnutzung überhaupt ist:

Die Privatnutzung ist die Nutzung des Kfz zu Fahrten, deren Veranlassung nicht in der beruflichen Tätigkeit liegt. Dienen Fahrten mit dem Firmenwagen also einem rein privaten Zweck, fallen sie unter die Privatnutzung.

Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro gehören allerdings NICHT zur Privatnutzung.

Wann nimmt die Finanzverwaltung Privatnutzung an?

Die Finanzverwaltung nimmt bereits dann das Vorliegen einer Privatnutzung an, wenn

 

  • Sie den Firmenwagen nach der Arbeit in der Nähe der Wohnung abstellen. Denn dann kann er jederzeit auch privat genutzt und ein eigenes Fahrzeug wird nicht benötigt,
  • Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen zurückgelegt werden,
  • die Privatnutzung nicht vertraglich ausgeschlossen ist,
  • eine hohe Geschwindigkeits- und Beschleunigungsfähigkeit des Firmenwagens darauf hinweisen, dass bei der Auswahl des Wagens das Motiv der privaten Nutzung mitentscheidend war.

Im Allgemeinen wird also davon ausgegangen dass ein zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung reicht somit für die Bejahung einer Privatnutzung aus (Anscheinsbeweis)..

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