Privatnutzung Internet im Betrieb: Was ist zu tun bei Verstößen?
Die Regelung der Privatnutzung von Internet & Co am Arbeitsplatz ist für Sie als Arbeitgeber eine unabdingliche Sache. Wenn Sie keine klaren Regeln definieren, sind Ihnen bei Verstößen die Hände gebunden. So gehen Sie richtig vor.
Klare Vorgaben zur Privatnutzung von Internet & Co
Zunächst sollten Sie sich als Arbeitgeber entscheiden, inwiefern Sie Ihren Mitarbeitern die Telekommunikationsmittel für die private Nutzung zur Verfügung stellen. Dabei haben Sie die Wahl, die Privatnutzung grundsätzlich, eingeschränkt oder überhaupt nicht zu verbieten. Wie Sie sich entscheiden, hängt ganz von Ihrem Vertrauen in die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter ab. Wie Sie diese Entscheidung jeweils deutliche formulieren können, haben wir Ihnen in unserem Artikel „Internetnutzung am Arbeitsplatz – so können Sie sie regeln“ vorgestellt.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie als Arbeitgeber bei Verstößen gegen Ihre Regeln zur Privatnutzung des Internets im Betrieb vorgehen können.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Sie als Arbeitgeber
1. Hinweis auf die Regeln zur Privatnutzung
Weisen Sie zunächst Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass Sie die private Nutzung des Telefons nicht oder nur in beschränktem Umfang dulden. Legen Sie hierbei Höchstgrenzen fest. Also zum Beispiel höchstens eine halbe Stunde pro Arbeitstag. Wie lange Sie die Privatnutzung gewähren möchten, bleibt Ihnen überlassen. Sie können Sie auch ganz verbieten.
2. Abmahnung bei Verstoß gegen die Regeln
Halten sich Mitarbeiter nicht an diese Vorgaben, erteilen Sie ihnen eine Abmahnung, denn erst mit einer Abmahnung ist eine anschließende Kündigung möglich. Außerdem machen Sie so deutlich, dass Sie die Regeln nicht nur symbolisch aufgestellt haben, sondern es wirklich ernst meinen.
3. Bei unbelehrbaren Mitarbeitern: Kündigung
Aber manche Mitarbeiter nehmen selbst eine Abmahnung nicht ernst und halten sich auch weiterhin nicht an Ihre Regeln zur Privatnutzung des Internets und Telefons. Wenn Sie einen Wiederholungsfall beobachten, können Sie nach vorheriger Abmahnung dann auch eine ordentliche Kündigung aussprechen. Praxis-Tipp: Sprechen Sie aber andererseits nicht beim ersten Verstoß gegen Ihre Anweisung sofort eine Kündigung aus. Diese wird vor den Arbeitsgerichten regelmäßig keinen Bestand haben.
4.Bei extremen Verstößen gegen die Regeln zur Privatnutzung des Internets – sofortige Kündigung
Ist ein Mitarbeiter besonders skrupellos und seine Privatnutzung nimmt exzessive Ausmaße an, können Sie im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung ordentlich oder ausnahmsweise außerordentlich kündigen. Exzessvide Ausmaßen drücken sich zum Beispiel darin aus, dass der Mitarbeiter trotz Verbots der Privatnutzung von Internet und Telefon mehrfach private Telefonate von teilweise mehr als fünf Stunden geführt hat. Bei der Internetnutzung wären zum Beispiel 50 Stunden privates Surfen innheralb von drei Monaten ein Indiz für exzessive Ausschreitungen.
Bilderquelle: © Aamon – Fotolia.com
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