Reiserücktrittsversicherung: Zahlt sie wirklich?

Jeder – ob Unternehmer oder Privatmann – kennt die Frage bei der Reisebuchung: Möchten Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen? Gerade bei teuren Reisen oder Flügen wird der Abschluss empfohlen. Wer lieber auf Nummer sicher geht, schließt grundsätzlich eine ab. Aber zahlt die Reiserücktrittsversicherung auch?

Verlassen Sie sich nicht auf die Zahlung der Reiserücktrittsversicherung 

Nach einem aktuellen Fall  lässt sich folgender Ratschlag zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung formulieren: Verlassen Sie sich besser nicht darauf, dass eine Reiserücktrittsversicherung wirklich zahlt. Die Erstattung muss von der Versicherung nur vorgenommen werden, wenn gewisse Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Fehlen die Voraussetzungen, könnten Sie bei Nichtantritt also trotzdem leer ausgehen .

Kein Reiserücktritt für abberufenen Geschäftsführer

In dem Münchner Fall war ein Geschäftsführer abberufen worden und hatte daraufhin seinen Anstellungsvertrag selbst gekündigt. Er stornierte einen gebuchten Urlaub und erwartete, dass die Reiserücktrittsversicherung einspringen würde. Das braucht sie aber nicht, entschied rechtskräftig das Amtsgericht München (Az. 233 C 7220/11).

Der der Fall ausführlich

So sahen die Umstände bei dem Fall vor dem Münchner Amtsgericht im Detail aus: Vor dem Amtsgericht in München klagte ein ehemaliger Geschäftsführer gegen das Nichtzahlen seiner Reiserücktrittsversicherung. Er hatte mit seiner Frau eine 10 tägige Karibkreuzfahrt gebucht. Die Buchung tätigte er im Oktober 2009. Die Reise hätte im Mai 2010 stattfinden sollen. Für den Fall der Fälle wurde bei der Buchung ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

Zwei Monate vor der Reise wurde der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung abberufen. Als Konsequenz kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. Zwei Wochen später stornierte er die Kreuzfahrt. Die Kosten über 2304 Euro trug die Versicherung allerdings nicht.

Fehlende Voraussetzungen für die Zahlung

Sie weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Versicherungsbedingungen, die besagten, dass die Einstandspflicht nur bestehe, wenn eine „unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“ vorliegt.

Ein Arbeitsvertrag ist kein Dienstvertrag. Deshalb musste die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen.

Ein Arbeitsvertrag ist kein Dienstvertrag. Deshalb musste die Reiserücktritts-versicherung nicht zahlen.

Diese klare Voraussetzung für die Erstattung „eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“, lag bei dem ehemaligen Geschäftsführer nicht vor. Durch diese fehlende Voraussetzung im vorliegenden Fall  wurde die Einstandspflicht der Versicherung nicht notwendig.

Die Einschätzung des Gerichts: Ein GmbH-Geschäftsführer habe aber keinen Arbeits-, sondern einen Dienstvertrag, so die Amtsrichter. Außerdem habe der Kläger selbst gekündigt. Folglich brauche die Versicherung nicht zu zahlen, denn Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei, dass eine betriebsbedingte Kündigung vorleigen müsse.

Lesen Sie sich beim Abschluss von Reiserücktrittsversicherungen also die genauen Versicherungsbedingungen durch. Fall Sie ebenfalls als Geschäftsführer tätig sind, kennen Sie ja jetzt Ihren „Sonderstatus“ durch den Dienstvertrag. Der ehemalige Geschäftsführer im Münchner Fall war davon ausgegangen, dass der generelle Verlust des Arbeitsplatzes mit der Versicherung abgegolten sei, egal unter welchen Umständen..

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort