Sommerfest im Betrieb: Achtung Steuerfalle!

Dr. Erhard Liemens Warnung an seine Leser des Deutschen Wirtschaftsbriefs möchten wir auch Ihnen nicht vorenthalten: Tappen Sie nicht in die Umsatzsteuerfalle, wenn Sie ein Sommerfest im Betrieb veranstalten!

Sommerfest der Extraklasse – könnte teuer werden

Für die Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke gibt es steuerliche Grenzen, die Sie unbedingt kennen sollten.

Ihr Sommerfest sollte 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten.

Wenn Sie als Chef für das betriebliche Sommerfest die Spendierhosen anhaben sollten, erfreut das natürlich die Mitarbeiter und es wird sicherlich eine tolle Feier. Das Problem: Die Steuerfalle lauert bei zu hohe Ausgaben für ein Sommerfest und die Partylaune ist ganz schnell Schnee von gestern.

Sommerfest – ist es wirklich eine Betriebsfeier?

Diese Frage müssen Sie klar mit „ja“ beantworten können. Dass Ihr Sommerfest eher privater Natur ist, könnte das Finanzamt Ihnen unterstellen, wenn folgende Kriterien auf Ihre sommerliche Feier zutreffen:

Werden 110 € je Mitarbeiter überschritten, entfällt für sämtliche Veranstaltungskosten der Vorsteuerabzug. Damit nicht genug: Gleichzeitig ist keine umsatzsteuerpflichtige Entnahmebesteuerung mehr vorzunehmen. Das Finanzamt unterstellt dann – wie angekündigt – einen überwiegend privaten Charakter der Feier.

Achtung: Familienangehörige auf dem Sommerfest

Besonders Acht geben sollten Sie, wenn auch Familienmitglieder Ihrer Arbeitnehmer mitfeiern dürfen. Denn die Freigrenze gilt nur für Betriebsangehörige. Planen und dokumentieren Sie das Fest daher sorgfältig. So können Sie die Kosten pro Gast bestimmen und auf Ihre Mitarbeiter umlegen. Beachten Sie auch: Schon bei geringster Überschreitung der 110-€-Grenze werden die Aufwendungen als Arbeitslohn behandelt. Ihre Beschäftigten müssen dann auf die gesamten Kosten Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Das wäre ein bitterer Nachgeschmack nach einem gelungenen Sommerfest.

Wozu ein Sommerfest entrichten?

Wie auch bei der Weihnachtsfeier dient eine Betriebsfeier im Sommer natürlich der Mitarbeiterbindung und -motivation. Gerade in der Sommerzeit, wenn die Ferienzeit ansteht und das schöne Wetter, die Mitarbeiter eher früher aus dem Büro herauslockt ist ein kleiner Motivationsstoß sehr ratsam. Trotzdem gibt es hier auch wieder eine Grenze, die einzuhalten ist. Denn um die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsfeiern sicherzustellen, dürfen Sie die Anzahl von zwei Betriebsfeiern im Jahr nicht überschreiten. Gerade deshalb empfiehlt sich aber als Pendant zur Weihnachtsfeier, ein Sommerfest für die Mitarbeiter anzubieten.

Übrigens: Um wirklich ganz sicher zu gehen, dass Sie Ihr Sommerfest auch steuerlich absetzen könnten, sollten Sie auch alle Mitarbeiter auf die Feier einladen. Wird das Sommerfest nur für einen bestimmten Personenkreis ausgerichtet, könnte die Absetzbarkeit gefährdet werden.

Zusammenfassung für die Absetzbarkeit des Sommerfests:

  • Die Kosten dürfen 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten. Wird es teurer, gilt der Mehrbetrag als Arbeitnehmerentgelt.
  • Die Einladung für das Sommerfest sollte an alle Mitarbeiter rausgehen
  • Bei der Teilnahme von Familienmitglieder ist Vorsicht geboten – ist die Feier wirkilch betrieblich?

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