Sonderabschreibung 7 g – für Ihre Investitionsfähigkeit

Als kleines oder mittelständisches Unternehmen können Sie Steuervorteile nutzen, in dem Sie die Sonderabschreibung nach § 7 g Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Denn dieser Paragraph enthält Regelungen, um Ihre Investitionsfähigkeit zu stärken. Lesen Sie hier, wann und wie Sie ihn nutzen können.

Der Investitionsabzugsbetrag macht es möglich

Mit Hilfe der Sonderabschreibung nach § 7 g können Sie Steuervorteile nutzen.

Mit Hilfe der Sonderabschreibung nach § 7 g können Sie Steuervorteile nutzen.

Der Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG bieten Ihnen die Möglichkeit, Steuervorteile bei Investitionen geltend zu machen. Über die Regelungen zur Sonderabschreibung nach § 7 können Sie Ihr Abschreibungspotenzial vorverlagern, wenn Sie in Ihren Betrieb investieren wollen.

Bleiben die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt. Das wiederum verschafft Ihnen  Zins- und Liquiditätsvorteile. Fällt Ihr Gewinn in Folgejahren niedriger aus, schadet das nicht. Dann kann es sogar zu einer Minderung der Steuerlast kommen.

Für welche Unternehmensarten ist die Sonderabschreibung möglich?

Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie mit Ihrem Unternehmen erfüllen müssen, um in den Genuss der Sonderabschreibung 7 g zu kommen.

Bilanzierende Unternehmen und der Investitionsabzugsbetrag

Bei Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) ermitteln, darf das Betriebsvermögen zum Ende des Jahres der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages 235.000 € nicht übersteigen. In den Jahren 2009  und 2010 lag der Betrag ausnahmsweise jeweils maximal bei 335.000 €.  Das Betriebsvermögen entspricht grundsätzlich dem Eigenkapital.

Das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist möglicherweise gestaltbar. Bei Personenunternehmen
kann es durch Entnahmen und Einlagen und die Höhe des Gewinns, bei Kapitalgesellschaften durch Gewinnausschüttungen und die Höhe des Gewinns beeinflusst werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechner und Sonderabschreibungen

Bei Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, darf der Gewinn 100.000 € (vor Investitionsabzugsbetrag) nicht übersteigen. (2009 + 2010 wurde der Betrag verdoppelt und beträgt damit jeweils 200.000 €.)

Die Regelungen für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Wirtschaftswert 125.000 € (2009/2010 = je 175.000 €) nicht übersteigen. Der Wirtschaftswert ist der Wert des Wirtschaftsteils, der zum land und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und sich im Eigentum des Landwirts befindet. Gepachtete und privat bzw. selbst genutzte Flächen gehören nicht dazu (§ 46 in Verbindung mit § 34 BewG).

Die Betriebsgrößenbegrenzung ist betriebs- und nicht personenbezogen. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb eine gesonderte Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale möglich.

Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung oder Herstellung zu 90 % im Betrieb genutzt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es auch in Zweigbetrieben genutzt wird, da diese Nutzung bei der 90-%-Quote nicht angerechnet wird (FG Niedersachsen, Az. K 435/10, Revision beim BFH wurde eingelegt (Az. X R 46/11)).

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Die Förderung betrifft abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Förderung immaterieller (etwa EDV-Software) oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter (etwa Grundstücke, Gebäude und unselbstständige Gebäudeteile) ist damit ausgeschlossen. Auch die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsguts kann begünstigt werden.

Die folgenden weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb dienen und einen räumlichen Bezug zu diesem haben. Einenachgewiesene private Nutzung von bis zu 10 % ist unbedeutend. Ein Unternehmer-Pkw, dessen Privatnutzung pauschaliert im Rahmen der 1-%-Regelung besteuert wird, ist nicht begünstigt. Um das zu ändern, ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erforderlich, damit die private Nutzung von weniger als 10 % nachgewiesen werden kann. Alle anderen Pkw – auch die, dievon Mitarbeitern genutzt werden – sind in jedem Fall begünstigt.
  • Das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss mindestens zwei Jahre im Betrieb verbleiben (Ausnahme: Verschrottung etc.). Werden die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die „Rückabwicklung“ des Investitionsabzugsbetrages durch Änderung der entsprechenden Steuerbescheide sowie Verzinsung der Steuernachforderung.

Quellen dieses Artikels: www.steuer-gonze.de; www.stuttgart.ihk24.de .

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