Überstunden anordnen – so geht’s!

Auch wenn Ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender arbeits- oder tarifvertraglicher Grundlage verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, sollten Sie am besten schrittweise vorgehen, wenn Sie Überstunden anordnen, um Fehler von vornherein zu vermeiden.

3 Schritte, wie Sie Überstunden rechtssicher anordnen

Schritt 1: Die Überstunden müssen notwendig sein

Ordnen Sie Überstunden an, müssen Sie zunächst abwägen, ob die betrieblichen Interessen an einer Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit die Interessen Ihres Mitarbeiters überwiegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ohne Verlängerung der Arbeitszeit ein wichtiger Auftrag verloren gehen könnte oder eine Projektarbeit anders nicht fristgerecht fertiggestellt würde.

Schritt 2: Auf die gerechte Verteilung kommt es an

Willkür ist bei Überstundenanordnung verboten. Das Gesetz verlangt, dass Überstunden nur nach billigem Ermessen angeordnet werden dürfen. Hierbei spielt auch eine Rolle, wie viele Überstunden die betroffenen Mitarbeiter in der letzten Zeit geleistet haben und ob die Mehrarbeit bereits ausgeglichen wurde. Verteilen Sie die Überstunden also gerecht unter den betroffenen Mitarbeitern.

Gehen Sie schrittweise vor, wenn Sie Überstunden anordnen.

Gehen Sie schrittweise vor, wenn Sie Überstunden anordnen.

Schritt 3: Ohne Betriebsratszustimmung keine Überstunden

Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie vor der Anordnung von Überstunden dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz beachten. Insbesondere müssen Sie Ihren Betriebsrat darüber in Kenntnis setzen, wann, wo, von wem und in welchem Umfang länger gearbeitet werden soll. Da das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats auch in Eilfällen gilt, empfiehlt es sich, vorab eine Betriebsvereinbarung zu schließen, nach der Sie als Arbeitgeber ermächtigt sind, vorläufig und kurzfristig Überstunden anzuordnen, das heißt, der Betriebsrat ist erst anschließend zu beteiligen.

Bei der Anordnung von Überstunden dürfen Sie Ihre Mitarbeiter natürlich nicht „ausquetschen wie Zitronen“. Vielmehr gibt es gesetzliche Grenzen, die Sie unbedingt beachten sollten. So muss beispielsweise trotz Überstunden gewährleistet sein, dass dem Mitarbeiter zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens elf Stunden Ruhezeit bleiben.

Für die sechs wichtigsten Mitarbeitergruppen gelten folgende Zeitgrenzen, wenn Sie Überstunden anordnen:

1. Alle Mitarbeiter

  • Montag bis Samstag täglich höchstens zehn Stunden
  • in 24 Wochen maximal 1.152 Stunden (144 Werktage x 8 Stunden)

2. Jugendliche unter 18 Jahren

  • Montag bis Freitag nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
  • täglich höchstens 8,5 Stunden
  • wöchentlich höchstens 40 Stunden
  • Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitsschichten: mindestens zwölf Stunden

3. Schwangere und Stillende unter 18 Jahren

  • Montag bis Freitag nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
  • täglich höchstens acht Stunden oder
  • 80 Stunden in der Doppelwoche

4. Schwangere und Stillende über 18 Jahre

  • Montag bis Freitag nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
  • täglich höchstens 8,5 Stunden oder
  • 90 Stunden in der Doppelwoche

5. Schwerbehinderte Mitarbeiter

  • Montag bis Samstag täglich höchstens zehn Stunden
  • in 24 Wochen maximal 1.152 Stunden (144 Werktage x 8 Stunden)
  • Allerdings kann Ihr schwerbehinderter Mitarbeiter Arbeit von mehr als acht Stunden pro
  • Arbeitstag verweigern (§ 124 Sozialgesetzbuch IX).

6. Leitende Angestellte (zur selbstständigen Einstellung/Entlassung berechtigt oder Prokura)

  • Es gelten keine Beschränkungen, weil das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet.

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