Überstunden auszahlen – nicht ohne Vereinbarung!
Wenn in Ihrem Unternehmen Mehrarbeit geleistet wird, sollten Sie in der Regel damit rechnen, dass Sie diese als Überstunden auszahlen müssen. Allerdings gibt es klare Kriterien zu erfüllen, damit Überstunden Ihrer Arbeitnehmer auch von Ihnen als solche behandelt werden.
Definition von Überstunden
Als Überstunden verstehen die Arbeitsgerichte solche Arbeitszeiten, die Ihr Mitarbeiter über diejenige regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, die für sein Beschäftigungsverhältnis festgelegt wurde. Welche Zeit individuell gilt, bestimmt sich aus der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag oder aus der im Betrieb üblichen Arbeitszeit.
Wird mehr gearbeitet, sind Überstunden gegeben – auch wenn die Verlängerung nur einen einzigen Tag und einen
ganz kurzen Zeitraum betrifft. Allerdings liegen Überstunden nicht automatisch bereits dann vor, wenn sich Ihr Mitarbeiter außerhalb der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit in Ihrem Betrieb aufhält. Die Bezahlung
von Überstunden können Arbeitnehmer nämlich nur dann verlangen, wenn die Mehrarbeit von Ihnen entweder vorher ausdrücklich angeordnet, nachträglich gebilligt oder schlicht geduldet worden ist.
Private Aufzeichnungen beweisen keine Überstunden
Sie müssen Überstunden allerdings nicht zwangsläufig auszahlen, wenn sich Ihr Mitarbeiter allzu selbstständig
macht und Ihnen eines Tages eine teure Rechnung für Überstunden präsentiert. Wenn Sie von Überstunden Ihres Mitarbeiters nichts wussten und diese auch nicht geduldet haben, kann dieser nicht im Nachhinein kommen und verlangen, dass Sie ihm Überstunden auszahlen.
Ohne Vereinbarung keine Überstunden
Es ist nur ein Gerücht, dass Sie als Arbeitgeber allein aufgrund Ihres Weisungsrechts einseitig Überstunden anordnen können. Abgesehen von echten Notfällen, wie beispielsweise Brand oder Überschwemmung, ist kein Mitarbeiter zu Überstunden verpflichtet.
Einen Anspruch auf die Ableistung von Überstunden haben Sie als Arbeitgeber nur bei entsprechender vertraglicher Grundlage. Nehmen Sie deshalb eine entsprechende Formulierung in Ihre Arbeitsverträge auf, damit Sie im Bedarfsfall Überstunden anordnen können.
Überstunden auszahlen – was gilt?
Wer mehr leistet als vertraglich vereinbart, hat einen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung. Das heißt im Klartext: Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden. Zuschläge fallen jedoch nur dann an, wenn es sich um Nachtarbeit handelt oder die Zuschläge vertraglich vereinbart, betriebs- oder branchenüblich sind.
Ohne eine anderslautende Vereinbarung sind Überstunden mit dem üblichen Stundenverdienst zu entlohnen. Doch gerade wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig Mehrarbeit in vorhersehbarem Umfang anfällt, empfiehlt es sich, eine pauschalierte Überstundenabgeltung in die Arbeitsverträge aufzunehmen. Aber Vorsicht! Pauschale Vereinbarungen, nach denen alle Überstunden Ihrer Mitarbeiter abgegolten sind, sind unwirksam. Benennen Sie deshalb ein konkretes Kontingent von Überstunden (max. 10 % der vereinbarten Arbeitszeit), welches mit dem
monatlichen Grundgehalt abgegolten ist.
Freizeitausgleich statt Überstunden auszahlen
Zusätzlich halten Sie sich mit der wahlweisen Abgeltung durch Bezahlung oder Freizeit alle Möglichkeiten offen. Durch den Ausgleich von Überstunden in Freizeit können Sie als Arbeitgeber viel Geld sparen. Um andererseits nach Auftragsspitzen, die mit Überstunden bewältigt wurden, nicht in Personalnot zu geraten, sollten Sie sich ein Wahlrecht zwischen der Abgeltung von Überstunden durch Bezahlung oder Freizeitausgleich vorbehalten..
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