Unternehmensdaten – demnächst bei der GEZ gespeichert!

Alle Ihre Unternehmendaten, zumindest die Eckdaten,  werden demnächst bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gespeichert. Das hängt mit dem Rundfunkänderungsvertrag zusammen, der 2013 in Kraft treten wird. Welche Konsequenzen das für Sie haben wird und was das für Sie bedeutet, lesen Sie hier.

Unternehmensdaten: Anschriften jeder Betriebsstätte müssen der GEZ gemeldet werden

Im Januar 2013 tritt der Rundfunkänderungsvertrag in Kraft. Dieser kann erhebliche Konsequenzen  für Sie als Unternehmer haben. Denn damit die GEZ den neuen Beitrag festsetzen kann, müssen Sie die Anschrift jeder Betriebsstätte  an die Gebühreneinzugszentrale mitteilen.

Die Abgabe Ihrer Unternehmensdaten könnte zu Mehrausgaben für die GEZ führen.

Die Abgabe Ihrer Unternehmensdaten könnte zu Mehrausgaben für die GEZ führen.

Diese Unternehmensdaten müssen Sie angeben: Es sind Angaben zur Lage zu machen. Abgefragt wird auch, seit wann die jeweilige Betriebsstätte besteht. Die Anzahl der Beschäftigten wie auch die der beitragspflichtigen Kfz ist ebenfalls zu melden.

GEZ könnte in Zukunft teuerer für Sie werden!

Mit der Abgabe der Unternehmensdaten könnte die GEZ für Sie zukünftig ein größerer Posten werden, als bisher. Denn zum Beispiel für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug müssen Sie ein Drittel des vollen Betrags an die GEZ zahlen. Die Pauschalabgabe für Betriebe wird künftig nach der Anzahl der dort tätigen Mitarbeiter berechnet. Auch das dürfte für Sie teurer werden, als es bisher der Fall war.

Angabe-Pflicht der Unternehmensdaten löst Sorge um Datenschutz aus

Die Fülle von Unternehmensdaten, über die die GEZ dann verfügen wird, wirft zahlreiche Fragen zum Datenschutz auf. Die Gefahr: Es liegt nahe, dass Behörden versuchen könnten, über die GEZ unbekannte Sachverhalte auszuforschen. Dass es sich dabei um eine Grauzone handelt, hat unter den Parteien ausgerechnet Die Linke erkannt. In einer Kleinen Anfrage hat sie die Bundesregierung zur Stellungnahme aufgefordert.

Und wir haben noch ein wichtiges Update für Sie zum Thema Unternehmensgewinne!

Der Gewinn ist einem Mitunternehmer in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 12/09). Ein Gesellschafter war aus einer GbR ausgeschieden. Die anderen GbR-Gesellschafter verweigerten ihm seitdem die Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns. Mit der Begründung, dass er ihnen Schadenersatz über noch höhere Summen schulde. Dagegen prozessierte er. Dennoch, so der BFH, durfte das Finanzamt einen Gewinnfeststellungsbescheid erlassen.

Gesellschaftern als Mitunternehmer sind die Ergebnisse als originäre eigene Einkünfte zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die Auszahlung wegen einer Schadenersatzforderung verweigert wird.  Vorübergehend andere Besitzverhältnisse haben bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben. Und zwar gleichermaßen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit.

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