Urlaubsabgeltung: Bis 3 Jahre möglich

Als Arbeitgeber sollten Sie diesen Artikel besonders sorgfältig lesen. Denn haben Sie einem Mitarbeiter gekündigt, kann er drei Jahre lang Urlaubsabgeltung verlangen. Hier lesen Sie, welche Regelungen das Bundesurlaubsgesetz dazu enthält und was Sie tun können.

Urlaubsabgeltung – für Klagen 3 Jahre Zeit!

Endet ein Arbeitsverhältnis, sind noch offene Urlaubstage laut Bundesurlaubsgesetz in Geld abzugelten. Da der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen ist, muss die Urlaubsabgeltung in dieser Zeit verlangt werden. So lautete die bisherige Regelung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es um die Auszahlung von Urlaub nach einer Kündigung ging: Im Fall der Übertragung des Urlaubs muss dieser spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Das regelt § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz.

Nach bisheriger Senatssprechung galt diese Frist auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieses hat die Rechtsprechung jetzt aber geändert (Az. 9 AZR 652/10).

Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufhebung dieser Surrogat-Theorie: Die Abgeltung sei kein Urlaub, sondern ein Geldanspruch. Damit bleiben für Klagen drei Jahre Zeit. Damit wiedersprach der Senat den Auffassungen der Vorinstanzen in diesem Fall. Diese hatten den Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit der Vollendung des Kalenderjahrs als verfallen erklärt.

Wenden Sie Ausschlussklauseln für die Urlaubsabgeltung an

Um der 3-Jahres-Frist für die Urlaubsabgeltung entgegen zu wirken, können Sie Ausschlussfristen vereinbaren.

Um der 3-Jahres-Frist für die Urlaubsabgeltung entgegen zu wirken, können Sie Ausschlussfristen vereinbaren.

Sie können jetzt zwar nicht mehr nach den Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes vorgehen, aber Sie haben durch die Aufhebung der Sugorratstheorie Handlungsalternativen. Wegen der Einstufung der Urlaubsabgeltung als Geldanspruch sind nämlich zugleich die sogenannten Ausschlussklauseln in Verträgen anwendbar.

Ausschlussklauseln zur Beschränkung der Urlaubsabgeltungs-Frist

Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind. Haben Sie eine solche Ausschlussklausel vereinbart, werden davon jetzt auch die Urlaubsansprüche erfasst. Die Urlaubsabgeltung muss dann fristgerecht gefordert werden, nicht mehr erst zum Ende des Kalenderjahres.

Ausschlussfristen – Definition

Ausschlussfristen sind nicht im Gesetz enthalten und werden in Arbeits- oder Tarifverträgen gesondert vereinbart. Sie besagen, dass und wann die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Mitarbeiters verfallen. D.h. innerhalb welcher bestimmten First nach Fälligkeit Ansprüche untergehen.  Vergütungsansprüche wie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die ja eigentlich die 3-Jahres-Frist gilt, gehen so ersatzlos verloren.

Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist das Schaffen einer Rechtssicherheit. Sie regeln eindeutig, wie lange noch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bestehen können.

Allerdings werden durch Ausschlussfristen nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer aufgehoben. Auch Sie als Arbeitgeber können von diesen „betroffen“ sein, wenn Sie beispielsweise noch Schadenersatzforderungen verlangen möchten. Bei einer vereinbarten Ausschlussfrist und deren Überschreitung haben Sie darauf genauso wenig Recht wie der Arbeitnehmer auf die Urlaubsabgeltung..

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