Verdachtskündigung: Bei Pflichtverletzungen möglich

Wenn Sie einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter in gravierendem Maße seine Pflichten verletzt,  zum Beispiel Schmiergelder entgegen nimmt, ist möglicherweise eine Verdachtskündigung gerechtfertigt. Es sind unter Umständen sogar noch drastischere Schritte möglich. Lesen Sie hier, alles was Sie dazu wissen müssen.

Mögliche Annahme von Schmiergeldern rechtfertigt Verdachtskündigung

Die mögliche Annahme von Schmiergeldern kann eine Verdachtskündigung rechtfertigen oder Sie sogar noch zu drastischeren Maßnahmen veranlassen: Auch eine fristlose Kündigung kommt für Sie als Arbeitgeber in diesem Falle  in Betracht.

Dazu äußerte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 56/11): Ein Controller war dadurch aufgefallen, dass er unberechtigte Mehrfachabrechnungen akzeptiert hatte. Nachforschungen ergaben den konkreten Verdacht, dass im Gegenzug Barzahlungen an ihn geflossen waren. Definitiv beweisen ließ sich das Fehlverhalten aber nicht. Zudem bestritt der Mitarbeiter alle Vorwürfe. Dennoch wurde ihm fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage wies das Gericht zurück.

Schwerwiegende Pflichtverletzung entscheidend

Entscheidend für eine Verdachtskündigung – wie in diesem Falle sogar fristlos – ist der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung von Seiten des Arbeitnehmers.

Objektive Umstände als Grundlage für die Verdachtskündigung

Einzelne Verdachtsmomente allein reichen nicht aus, um eine Verdachtskündigung auszusprechen. Zusätzlich sind objektiv nachweisbare Tatsachen erforderlich. Im Urteilsfall vor dem rheinland-pfälzischen Arbeitsgericht waren das die unberechtigten und nicht beanstandeten Mehrfachabrechnungen.

Unverzügliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich

Vor einer Verdachtskündigung ist der Sachverhalt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unverzüglich aufzuklären. Betroffene müssen die Gelegenheit bekommen, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Aber Achtung: Auch bei einer fristlosen Verdachtskündigung läuft nach Kenntnis des Grundes die 2-Wochen-Frist. Eine weitere Voraussetzung für die Verdachtskündigung: Der Verdacht muss so gravierend sein, dass Ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist.

Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung auf einen Blick

Eine Verdachtskündigung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Eine Verdachtskündigung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.


Die Voraussetzungen, die für eine Verdachtskündigung bestehen müssen, lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen. Wenn Sie diese Punkte abhaken können, ist eine Verdachtskündigung von Ihrer Seite aus möglich. Prüfen Sie es selbst:

  • Es muss der Verdacht eines schweren Fehlverhaltens von Seiten des Arbeitnehmers bestehen,
  • dieser muss sich allerdings auf objektive Umstände stützen und nicht nur auf Verdachtsmomente und damit überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
  • Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.
  • Das mutmaßliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss gewichtig genug sein, dass Ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht zu zu muten ist.
  • Der Verdacht muss also geeignet sein, das erforderliche Vertrauen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erschüttern.

Wenn diese Punkte auf eine Situation in Ihrem Unternehmen zutreffen, sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, eine Verdachtskündigung gegenüber Ihres Arbeitnehmers auszusprechen..

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