Verlängerung der Elternzeit – Achtung beim Antrag

Falls einer Ihrer Mitarbeiter eine Verlängerung der Elternzeit beantragen sollte, müssen Sie genau aufpassen, wie das geschieht. Denn für die Elternzeit-Verlängerung gibt es klare Regeln, die es einzuhalten gilt.

Verbindliche Ankündigung der Elternzeit und des Zeitraums dieser

Wer die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss die dafür geplanten Zeiten im Voraus verbindlich ankündigen.  Das bedeutet von Beginn an, sollte feststehen, wie lange und wann genau der Mitarbeiter sich die Auszeit für sein Neugeborenes nimmt.

Die Verlängerung der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Die Verlängerung der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Nachträgliche Verlängerung der Elternzeit – nur in Ausnahmefällen

Nachträgliche Änderungen sind laut dem hier einschlägigen § 16 BEEG, dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein Ausnahmefall tritt zum Beispiel ein, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung zum Beispiel zwischen Mutter und Vater, die sich die Elternzeit eigentlich geteilt hätten, aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Dabei muss der wichtige Grund so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden können. Ein Grund ist zum Beispiel, wenn ein Elternteil Ersatzdienst leisten muss oder auch eine Trennung der Eheleute erfolgt mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Möglich ist auch, dass der eine Elternteil von seinem Arbeitgeber ins Ausland versetzt wird.

Befindet sich Ihr Mitarbeiter allerdings nicht in einem Ausnahmefall,   dürfen Sie als Arbeitgeber entscheiden, ob Sie einer nachträglichen Verlängerung der Elternzeit überhaupt zustimmen.

Interessenabwägung bei der Entscheidung zur Verlängerung notwendig

Sie sind dabei aber nicht frei bei der Entscheidung für oder gegen eine Verlängerung der Elternzeit. Sie müssen dabei Ihren Beschluss nach „billigem Ermessen“ fällen. So das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 9 AZR 315/10).

Die Vorgabe nach „billigem Ermessen“ verpflichtet Sie zu einer Interessenabwägung. Wenn Sie die Verlängerung der Elternzeit ablehnen, müssen Sie als Arbeitgeber belegen, dass betriebliche Interessen die des Arbeitnehmers überwiegen. Können Sie keine stichhaltigen Gründe angeben, droht eine Niederlage vor dem Arbeitsgericht.

Auch eine frühzeitige Beendigung müssen Sie genehmigen

Ein Mitarbeiter, der die Elternzeit beantragt, sollte ich vor der Abgabe  des Antrags genaue Gedanken um die gewünschte Dauer seiner Elternzeit machen. Denn auch die vorzeitige Rückkehr in den Betrieb ist nur mit Ihrer Genehmigung möglich. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vertretung eingestellt, kann diese unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen, frühestens zum Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub endet, gekündigt werden. Das macht einen vorzeitigen Wiedereinstieg also zu einer komplizierten Angelegenheit.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter also darauf hin, dass genaue Zeitangaben von vornherein getroffen werden sollten. Dann sind Sie und Ihre Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und es kommt nicht zu unnötigen Komplikationen.

Bilderquelle: © Aamon – Fotolia.com

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