Vermögensübertragung Teil 1- so gehen Sie richtig vor

Die Betriebsübergabe gegen Altersversorgung ist für Unternehmer eine steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeit. Damit kann einerseits der Betrieb steueroptimiert an Angehörige übertragen werden. Andererseits werden aber auch die Interessen des Übergebers im Hinblick auf eine lebenslange Versorgung gewahrt. Eine solche so genannte „Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen“ kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Hier lernen Sie die unentgeltlich Vermögensübertragung kennen.

Eine Vermögensübertragung ist auch in Form von GmbH-Anteilen möglich.

Eine Vermögensübertragung ist auch in Form von GmbH-Anteilen möglich.

1. Die unentgeltliche Vermögensübertragung

Eine unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und – in eingeschränktem Umfang – auch für GmbH-Anteile möglich, die mindestens 50 % des Nennkapitals der Gesellschaft umfassen. Insbesondere die Übertragung von Immobilien wurde damit von der Begünstigung ausgenommen. Darüber hinaus sind die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten und die damit einhergehenden unterschiedlichen steuerlichen Beurteilungen dieser Zahlungen entfallen.

Versorgungsleistungen

Eine Übertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen liegt vor, wenn der Übergeber dem Empfänger das Vermögen unentgeltlich überträgt und der Begünstigte als Gegenleistung
wiederkehrende, lebenslängliche Zahlungen erbringt. Die ertragsteuerlichen Folgen dieser Variante sind:

  • Der Veräußerer erzielt keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, und der Erwerber führt gemäß § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fort.
  • Die laufenden Rentenzahlungen stellen auf Ebene des Veräußerers zu 100 % steuerpflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 b EStG dar.
  • Auf Ebene des Erwerbers sind die laufenden Rentenzahlungen Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG.

Bei dieser Form der begünstigten Vermögensübertragung muss der Empfänger des Vermögens  in einem engen persönlichen Verhältnis zum Übergeber stehen. Das ist bei Abkömmlingen – also Nachkommen in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Urenkel – sowie bei sonstigen erbberechtigten Verwandten regelmäßig der Fall. Familienfremde Dritte können hingegen nur ausnahmsweise begünstigte Empfänger des Vermögens sein. Darüber hinaus mussder Empfänger der Versorgungsleistung ebenfalls zu den begünstigten Personen gehören. Im Regelfall sind dies der Unternehmensinhaber und dessen Ehegatte oder die gesetzlich erbund pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge.

Zudem muss es sich um ein „ausreichend Ertrag bringendes Vermögen“ handeln. Im Klartext: Die vom Betriebsnachfolger zu erbringenden wiederkehrenden Zahlungen müssen aus den
betrieblich erzielbaren Erträgen finanziert werden können. Das ist normalerweise der Fall, wenn der durchschnittliche jährliche Ertrag ausreicht, um die jährlichen Versorgungsleistungen
zu erbringen. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung herrschen.

Versorgnungsleistungen sind trotz wiederkehrender Zahlung eine unentgeltliche Vermgögensübertragung

Die Annahme von begünstigten Versorgungsleistungen hat zur Folge, dass die Vermögensübertragung – trotz Zahlung der wiederkehrenden Leistungen – als unentgeltlich angesehen wird. Es kommt daher zu keiner gewinnwirksamen Aufdeckung der im Betriebsvermögen befindlichen stillen Reserven, da der Betriebsnachfolger laut EStG die Buchwerte seines Vorgängers fortzuführen hat.

Der Betriebsnachfolger kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Das wiederum bedeutet, dass der Empfänger die erhaltenen Leistungen nach EStG versteuern muss. Das ist vorteilhaft, weil der Betriebsnachfolger aus seiner unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig hohe Einkünfte erzielt und somit einen höheren Steuersatz hat als der Übergeber des Vermögens. Dieser bezieht neben den Versorgungsleistungen nämlich oft nur geringe Einkünfte (etwa eine gesetzliche Altersrente), wodurch sein Steuersatz meist relativ niedrig ausfällt. Im Ergebnis ist die steuerliche Entlastung beim Betriebsnachfolger damit größer als die steuerliche Belastung beim Versorgungsempfänger.

Unterhaltsleistungen als Vermögensübertragung

Nicht abziehbare Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen freiwillig erbracht werden und nicht – wie unter Fremden – nach kaufmännischen Gesichtspunkten mit der Gegenleistung, also dem übertragenen Vermögen, abgewogen sind.

Soweit die wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltsleistungen zu behandeln sind, liegt ebenfalls eine unentgeltliche Übertragung des Vermögens vor. Im Gegensatz zu den zuvor genannten
begünstigten Versorgungsleistungen kann der Betriebsübernehmer die erbrachten Leistungen jedoch nicht steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen. Auf der anderen Seite braucht der Empfänger die Zahlungen aber auch nicht zu versteuern..

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